(1) Dieses Abkommen setzt mit seinem Inkrafttreten das TIR-Abkommen von 1959 in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
(2) Die nach den Bedingungen des TIR-Abkommens von 1959 für Straßenfahrzeuge und Behälter ausgestellten Verschlußanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigungen) werden von den Vertragsparteien dieses Abkommens für den Warentransport unter Zollverschluß innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und unter Vorbehalt der Erneuerung anerkannt, sofern die Fahrzeuge und Behälter nach wie vor den Bedingungen entsprechen, unter denen sie ursprünglich zugelassen worden sind.
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