(1) Für Waren, die unter Zollverschluß mit Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern unter Verwendung eines Carnet TIR befördert werden, wird eine Beschau bei den Durchgangszollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.
(2) Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine Beschau der Waren vornehmen.
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