(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen weder die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Beschränkungen oder Kontrollen aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen noch die Erhebung von Gebühren aus, die nach diesen Vorschriften zu erheben sind.
(2) Dieses Abkommen steht der Anwendung anderer innerstaatlicher Vorschriften oder internationaler Abkommen über den Transport nicht entgegen.
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