Jede Vertragspartei veröffentlicht ein Verzeichnis der zur Durchführung von TIR-Versendungen zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich im gegenseitigen Einvernehmen über die entsprechenden Grenzzollämter und deren Öffnungszeiten.
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