(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Vertragspartei festgelegt.
(2) Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.
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