Art. 21 Artikel 21 — Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)
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Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.
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