BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)Art. 21

Art. 21Artikel 21

In Kraft seit 20. März 1978
Up-to-date

Das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder der Behälter sind mit der Warenladung und dem zugehörigen Carnet TIR jedem Durchgangszollamt und den Bestimmungszollämtern zur Kontrolle vorzuführen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden