(1) Für die vorübergehende Einfuhr von Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern, die für den Warentransport mit Carnets TIR benutzt werden, ist kein besonderes Zolldokument erforderlich. Eine Sicherheitsleistung wird für die Straßenfahrzeuge, Lastzüge oder Behälter nicht gefordert.
(2) Absatz 1 hindert eine Vertragspartei nicht zu verlangen, daß das Bestimmungszollamt die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Förmlichkeiten vornimmt, um sicherzustellen, daß nach Abschluß des TIR-Versands das Straßenfahrzeug, der Lastzug oder Behälter wiederausgeführt wird.
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