(1) Die Abschnitte a und b dieses Kapitels gelten nur dann, wenn die Behälter nach den in Anlage 7 Teil I festgelegten Bedingungen gebaut und nach dem in Teil II der genannten Anlage festgelegten Verfahren zugelassen worden sind.
(2) Bei Behältern, die zum Warentransport unter Zollverschluß zugelassen worden sind in Übereinstimmung mit dem Zollabkommen über Behälter 1956, den im Zusammenhang damit im Rahmen der Vereinten Nationen getroffenen Übereinkünften, dem Zollabkommen über Behälter von 1972 oder den gegebenenfalls dieses Abkommen ersetzenden oder ändernden internationalen Vertragswerken, ist davon auszugehen, daß sie den Vorschriften des Absatzes 1 entsprechen; sie sind ohne erneute Zulassung für den Transport im TIR-Verfahren anzuerkennen.
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