(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der tatsächlichen Geschäftsführungs- und der allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem betreffenden Staat oder anderswo entstanden sind. Beträge, die gegebenenfalls von der Betriebstätte an die Geschäftsleitung des Unternehmens oder an andere Betriebstätten des Unternehmens als Lizenzgebühren, Honorare oder andere ähnliche Vergütungen für das Recht auf Nutzung von Patenten oder anderen Rechten als Provisionen, für Dienstleistungen oder für eine Geschäftsleitungstätigkeit (ausgenommen die Vergütung tatsächlicher Ausgaben) und – ausgenommen bei Bankunternehmen – als Zinsen für die Betriebstätte zur Verfügung gestellte Gelder gezahlt werden, werden nicht zum Abzug zugelassen.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(7) Beteiligungen an Unternehmen, die in der Form von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, von offenen Handelsgesellschaften oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an „societes de fait“ oder an „associations en participation“ des tunesischen Rechts oder an stillen Gesellschaften des österreichischen Rechts, dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das in Rede stehende Unternehmen eine Betriebstätte hat.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
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