Art. 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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