(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Tunesien:
i) die Gewerbesteuer, einschließlich der Steuer für die Berufsausbildung (l'impot de la patente y compris la taxe de Formation Professionelle);
ii) die Steuer auf nichtgewerbliche Gewinne (l'impot sur les benefices des professions non commerciales);
iii) die Steuer auf den Vermögenszuwachs (l'impot sur les plus values);
iv) die Steuer auf Löhne und Gehälter (l'impot sur les traitements et salairs);
v) die Landwirtschaftsteuer (l'impot agricole);
vi) die Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen (l'impot sur le revenu des Valeurs Mobilieres);
vii) die Steuer auf Einkünfte aus Forderungen, Depositen, Bürgschaften und laufenden Konten (l'impot sur le revenu des creances, depots, cautionnements et comptes courants (I. R. C.));
viii) die Ergänzungssteuer auf das Geamteinkommen (Anm.: richtig: Gesamteinkommen) natürlicher Personen (la Contribution Personnelle d'Etat);
im folgenden als „tunesische Steuer“ bezeichnet;
b) in Österreich:
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe;
iv) die Vermögensteuer;
v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
vi) die Gewerbesteuer; einschließlich der Lohnsummensteuer;
vii) die Grundsteuer;
viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
im folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
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