(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit zahlt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragsstaat von einer in diesem Staat ansässigen Person ausgeübt, die nicht Staatsangehörige des erstgenannten Staates ist, so dürfen die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.
(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15 und 16 Anwendung.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogrammes eines Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Sachverständige gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit dessen Zustimmung entsandt worden sind.
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