(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Fließen Einkünfte in bezug auf persönlich ausgeübte Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern nicht diesen selbst, sondern anderen Personen zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit des Künstlers oder Sportlers ausgeübt wird.
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