(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
a) die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt; in diesem Fall darf lediglich der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, oder
b) der Aufenthalt der Person im anderen Vertragsstaat insgesamt mindestens 183 Tage während des Steuerjahres beträgt.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Wirtschaftstreuhänder.
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