(a) Soweit nicht in Abschnitt 2 etwas anderes bestimmt ist, darf ein Mitglied die allgemeinen Fondsmittel nicht dazu verwenden, einen beträchtlichen oder anhaltenden Kapitalabfluß zu decken, der Fonds kann ein Mitglied auffordern, Kontrollen auszuüben, um eine solche Verwendung der allgemeinen Fondsmittel zu verhindern. Wenn es ein Mitglied nach Erhalt einer solchen Aufforderung unterläßt, geeignete Kontrollen auszuüben, kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen.
(b) Dieser Abschnitt ist nicht so auszulegen,
(i) als solle er die Verwendung der allgemeinen Fondsmittel für Kapitalübertragungen angemessenen Umfangs verhindern, soweit sie für die Ausweitung der Ausfuhr oder im gewöhnlichen Handels-, Bank- oder Geschäftsverkehr notwendig sind, oder
(ii) als solle er Kapitalbewegungen beeinträchtigen, die das Mitglied selbst finanziert, die Mitglieder werden jedoch dafür sorgen, daß solche Kapitalbewegungen mit den Zielen des Fonds in Einklang stehen.
Ein Mitglied ist berechtigt, zur Deckung von Kapitalübertragungen Käufe in der Reservetranche vorzunehmen.
Die Mitglieder dürfen die zur Kontrolle internationaler Kapitalbewegungen notwendigen Maßnahmen treffen, kein Mitglied darf jedoch diese Kontrollen in einer Weise handhaben, daß, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) und des Artikels XIV Abschnitt 2, Zahlungen für laufende Geschäfte eingeschränkt oder Übertragungen von Mitteln zur Erfüllung von Verbindlichkeiten ungebührlich verzögert werden.
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