Bei der Auslegung dieses Übereinkommens lassen sich der Fonds und seine Mitglieder von folgenden Bestimmungen leiten:
(a) Die Bestände des Fonds an der Währung eines Mitglieds im Allgemeinen Konto schließen Schuldurkunden ein, die der Fonds nach Artikel III Abschnitt 4 entgegengenommen hat.
(b) Unter Bereitschaftskredit-Vereinbarung ist ein Beschluß des Fonds zu verstehen, durch den einem Mitglied zugesichert wird, daß es Käufe vom Allgemeinen Konto nach Maßgabe des Beschlusses innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Betrag vornehmen kann.
(c) Unter Kauf in der Reservetranche ist der Kauf von Sonderziehungsrechten oder der Währung eines anderen Mitglieds durch ein Mitglied gegen seine eigene Währung zu verstehen, der nicht dazu führt, daß die im Allgemeinen Konto gehaltenen Bestände des Fonds an der Währung des Mitglieds dessen Quote übersteigen; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung kann der Fonds jedoch Käufe und Bestände ausklammern, die unter die Geschäftsgrundsätze für folgende Vorgänge fallen:
(i) Verwendung seiner allgemeinen Mittel für die kompensierende Finanzierung von Ausfuhrschwankungen;
(ii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beiträgen zu internationalen Rohstoff-Ausgleichslagern sowie
(iii) Verwendung seiner allgemeinen Mittel, für die der Fonds mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen eine Ausklammerung beschließt.
(d) Unter Zahlungen für laufende Transaktionen sind Zahlungen zu verstehen, die nicht der Übertragung von Kapital dienen; sie schließen ohne Einschränkung folgendes ein:
(1) alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Außenhandel, anderen laufenden Geschäften einschließlich Dienstleistungen sowie normalen kurzfristigen Bank- und Kreditgeschäften geschuldet werden;
(2) Zahlungen von Beträgen, die als Kreditzinsen sowie als Nettoerträge aus anderen Anlagen geschuldet werden;
(3) Zahlungen in mäßiger Höhe für die Tilgung von Krediten oder die Abschreibung von Direktinvestitionen und
(4) Überweisungen in mäßiger Höhe zur Bestreitung des Familienunterhalts.
Nach Konsultationen mit den betreffenden Mitgliedern kann der Fonds bestimmen, ob gewisse besondere Transaktionen als laufende Transaktionen oder als Kapitaltransaktionen anzusehen sind.
(e) Unter kumulativer Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten ist der Gesamtbetrag der einem Teilnehmer zugeteilten Sonderziehungsrechte abzüglich seines Anteils an den nach Artikel XVIII Abschnitt 2 Buchstabe (a) eingezogenen Sonderziehungsrechten zu verstehen.
(f) Unter frei verwendbarer Währung ist die Währung eines Mitglieds zu verstehen, die nach Feststellung des Fonds (i) bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und (ii) auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
(g) Zu den Mitgliedern, die am 31. August 1975 Mitglieder waren, wird auch ein Mitglied gerechnet, das die Mitgliedschaft nach diesem Zeitpunkt auf Grund einer vor diesem Zeitpunkt vom Gouverneursrat angenommenen Entschließung annahm.
(h) Unter Transaktionen des Fonds ist der Tausch von monetären Vermögenswerten durch den Fonds gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen des Fonds sind andere Arten der Verwendung oder der Entgegennahme von monetären Vermögenswerten durch den Fonds zu verstehen.
(i) Unter Transaktionen in Sonderziehungsrechten ist der Tausch von Sonderziehungsrechten gegen andere monetäre Vermögenswerte zu verstehen. Unter Operationen in Sonderziehungsrechten sind andere Arten der Verwendung von Sonderziehungsrechten zu verstehen.
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