(a) Im Fall eines Notstands oder der Entwicklung unvorhergesehener Umstände, welche die Tätigkeit des Fonds gefährden, kann das Exekutivdirektorium mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr jede der folgenden Bestimmungen außer Kraft setzen:
(i) Artikel V Abschnitte 2, 3, 7, 8 Buchstabe (a) Ziffer (i)und Buchstabe (e);
(ii) Artikel VI Abschnitt 2;
(iii) Artikel XI Abschnitt 1;
(iv) Anhang C Absatz 5.
(b) Die Außerkraftsetzung einer Bestimmung nach Buchstabe (a) kann über den Zeitraum von einem Jahr hinaus nur vom Gouverneursrat verlängert werden, der mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen die Außerkraftsetzung um einen zusätzlichen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängern kann, wenn er der Ansicht ist, daß der Notstand oder die unter Buchstabe (a) erwähnten unvorhergesehenen Umstände fortbestehen.
(c) Das Exekutivdirektorium kann mit Mehrheit aller Stimmen eine Außerkraftsetzung jederzeit beenden.
(d) Für die Zeit der Außerkraftsetzung einer Bestimmung kann der Fonds zu ihrem Inhalt Regeln beschließen.
(a) Der Fonds kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium bei Vorliegen eines Notstands zu dem Schluß, daß die Liquidation des Fonds erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats alle Operationen und Transaktionen vorübergehend aussetzen.
(b) Beschließt der Gouverneursrat, den Fonds zu liquidieren, so hat der Fonds von diesem Zeitpunkt an alle Tätigkeiten einzustellen, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Eintreibung und Liquidation seiner Vermögenswerte und zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten gehören; alle Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Übereinkommen erlöschen mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel, in Artikel XXIX Buchstabe (c), in Anhang J Absatz 7 und in Anhang K genannt sind.
(c) Die Liquidation wird nach Anhang K vorgenommen.
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