Ein Mitglied kann jederzeit durch eine an die Zentrale des Fonds gerichtete schriftliche Mitteilung seinen Austritt aus dem Fonds erklären. Der Austritt wird bei Eingang der Mitteilung wirksam.
a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der allgemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5 oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt nicht berührt.
b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem nach Buchstabe a der Ausschluß ausgesprochen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit die Stimmrechte des Mitglieds außer Kraft setzen. Während der Zeit der Außerkraftsetzung kommen die Bestimmungen nach Anhang L zur Anwendung. Die Außerkraftsetzung kann vom Fonds mit einer siebzig Prozent aller Stimmen umfassenden Mehrheit jederzeit beendet werden.
c) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen Frist nachdem eine Außerkraftsetzung nach Buchstabe b beschlossen wurde, weiterhin Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann es durch einen Beschluß des Gouverneursrates, der einer fünfundachtzig Prozent aller Stimmen aller umfassenden Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem Fonds veranlaßt werden.
d) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird.
Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Fonds enden die normalen Operationen und Transaktionen des Fonds in dessen Währung, und die Abrechnung aller zwischen ihm und dem Fonds bestehenden Konten wird im Einvernehmen zwischen ihm und dem Fonds so schnell wie möglich vorgenommen. Wird dieses Einvernehmen nicht alsbald erzielt, so findet Anhang J auf die Abrechnung der Konten Anwendung.
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