(a) Die Sonderziehungsrechts-Abteilung kann nur auf Beschluß des Gouverneursrats liquidiert werden. Kommt das Exekutivdirektorium in einem Notstand zu dem Schluß, daß die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung erforderlich sein könnte, so kann es bis zum Beschluß des Gouverneursrats Zuteilungen oder Einziehungen sowie alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten vorübergehend aussetzen. Ein Beschluß des Gouverneursrats, den Fonds zu liquidieren, bedeutet, daß sowohl die Allgemeine Abteilung als auch die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren sind.
(b) Beschließt der Gouverneursrat, die Sonderziehungsrechts-Abteilung zu liquidieren, so werden alle Zuteilungen oder Einziehungen und alle Operationen und Transaktionen in Sonderziehungsrechten sowie alle Tätigkeiten des Fonds bezüglich der Sonderziehungsrechts-Abteilung eingestellt, soweit sie nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen der Teilnehmer und des Fonds im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten gehören; alle nach diesem Übereinkommen bestehenden Verpflichtungen des Fonds und der Teilnehmer im Zusammenhang mit Sonderziehungsrechten erlöschen mit Ausnahme der Verpflichtungen aus diesem Artikel, Artikel XX, Artikel XXI Buchstabe (d), Artikel XXIV, Artikel XXIX Buchstabe (c) und Anhang H oder einer Vereinbarung auf Grund des Artikels XXIV nach Maßgabe von Absatz 4 des Anhangs H sowie Anhang I.
(c) Bei der Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung werden Zinsen und Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Liquidation aufgelaufen sind, sowie Umlagen, die vor diesem Zeitpunkt erhoben, aber noch nicht bezahlt waren, in Sonderziehungsrechten bezahlt. Der Fonds ist verpflichtet, alle von Inhabern gehaltenen Sonderziehungsrechte zurückzuerwerben; jeder Teilnehmer ist verpflichtet, an den Fonds den Gegenwert seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten zuzüglich derjenigen Beträge zu zahlen, die auf Grund seiner Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung zur Zahlung fällig sind.
(d) Die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird nach Anhang I vorgenommen.
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