(a) Bei allen Beschlüssen über die Zuteilung und Einziehung von Sonderziehungsrechten sucht der Fonds dem in Zukunft etwa entstehenden langfristigen weltweiten Bedarf nach Ergänzung der vorhandenen Währungsreserven so zu entsprechen, daß die Verwirklichung der Ziele des Fonds gefördert wird und wirtschaftliche Stagnation und Deflation im der Welt ebenso vermieden werden wie die Übernachfrage und Inflation.
(b) Beim ersten Beschluß über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten sind als besondere Erwägungen in Betracht zu ziehen, daß nach gemeinsamer Beurteilung ein weltweiter Bedarf nach Ergänzung der Währungsreserven besteht, daß ein besseres Gleichgewicht der Zahlungsbilanzen erreicht ist und daß ein besseres Funktionieren des Anpassungsprozesses in der Zukunft wahrscheinlich ist.
(a) Beschlüsse des Fonds, Sonderziehungsrechte zuzuteilen oder einzuziehen, werden für aufeinanderfolgende Basisperioden von fünf Jahren gefaßt. Die erste Basisperiode beginnt zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten oder zu einem in diesem Beschluß festgesetzten späteren Zeitpunkt. Zuteilungen oder Einziehungen erfolgen in jährlichen Abständen.
(b) Die Zuteilungen werden in Hundertsätzen der Quoten ausgedrückt, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Zuteilungsbeschlusses gelten. Die Einziehungen werden in Hundertsätzen der kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten zum Zeitpunkt des jeweiligen Einziehungsbeschlusses ausgedrückt. Die Hundertsätze sind für alle Teilnehmer gleich.
(c) Ungeachtet der Buchstaben (a) und (b) kann der Fonds in seinem Beschluß für eine Basisperiode bestimmen:
(i) daß die Basisperiode eine andere Dauer als fünf Jahre hat;
(ii) daß die Zuteilungen oder Einziehungen in anderen als jährlichen Abständen erfolgen oder
(iii) daß den Zuteilungen oder Einziehungen die Quoten oder kumulativen Nettozuteilungen zu anderen Zeitpunkten als denjenigen der Zuteilungs- oder Einziehungsbeschlüsse zugrunde gelegt werden.
(d) Ein Mitglied, das nach Beginn einer Basisperiode Teilnehmer wird, nimmt ab Beginn der darauffolgenden Basisperiode an Zuteilungen teil, sofern nicht der Fonds beschließt, daß der neue Teilnehmer Zuteilungen schon von der nächstfolgenden Zuteilung an erhält. Beschließt der Fonds, daß ein Mitglied, das während einer Basisperiode Teilnehmer wird, für den Rest dieser Basisperiode Zuteilungen erhält, und war der Teilnehmer zu den nach Buchstabe (b) oder (c) festgesetzten Zeitpunkten nicht Mitglied, so bestimmt der Fonds, auf welcher Grundlage diese Zuteilungen an den Teilnehmer erfolgen.
(e) Ein Teilnehmer nimmt an jeder Zuteilung von Sonderziehungsrechten nach einem Zuteilungsbeschluß teil, es sei denn,
(i) der den Teilnehmer vertretende Gouverneur hat nicht für den Beschluß gestimmt und
(ii) der Teilnehmer hat dem Fonds gegenüber vor der ersten Zuteilung von Sonderziehungsrechten nach diesem Beschluß schriftlich mitgeteilt, daß er keine Sonderziehungsrechte nach diesem Beschluß zugeteilt erhalten möchte. Auf Ersuchen eines Teilnehmers kann der Fonds beschließen, die Wirkung dieser Mitteilung für diejenigen Zuteilungen von Sonderziehungsrechten aufzuheben, die nach dem Aufhebungsbeschluß erfolgen.
(f) Ist zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung der Bestand eines Teilnehmers an Sonderziehungsrechten kleiner als sein Anteil an den einzuziehenden Sonderziehungsrechten, so beseitigt der Teilnehmer seinen Fehlbetrag, so schnell es seine Brutto-Reservesituation erlaubt, und bleibt zu diesem Zweck in Konsultation mit dem Fonds. Sonderziehungsrechte, die der Teilnehmer nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit einer Einziehung erwirbt, werden auf seinen Fehlbetrag angerechnet und eingezogen.
Der Fonds kann jederzeit die Sätze oder die Abstände der Zuteilungen oder Einziehungen für den Rest einer Basisperiode oder die Dauer einer Basisperiode ändern oder eine neue Basisperiode beginnen, wenn er es wegen unerwarteter wichtiger Entwicklungen für erwünscht hält.
(a) Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 faßt der Gouverneursrat auf Grund von Vorschlägen des Geschäftsführenden Direktors, denen das Exekutivdirektorium zugestimmt hat.
(b) Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag unterbreitet, überzeugt er sich zunächst, daß dieser mit Abschnitt 1 Buchstabe (a) vereinbar ist, und führt sodann die erforderlichen Konsultationen, um sich zu vergewissern, daß sein Vorschlag die Unterstützung einer großen Mehrheit der Teilnehmer findet. Bevor der Geschäftsführende Direktor einen Vorschlag für die erste Zuteilung unterbreitet, überzeugt er sich außerdem, daß Abschnitt 1 Buchstabe (b) entsprochen worden ist und daß eine große Mehrheit der Teilnehmer den Beginn von Zuteilungen unterstützt; er unterbreitet einen Vorschlag für die erste Zuteilung, sobald er nach der Errichtung der Sonderziehungsrechts-Abteilung diese Überzeugung gewonnen hat.
(c) Der Geschäftsführende Direktor unterbreitet Vorschläge
(i) spätestens sechs Monate vor Ablauf einer jeden Basisperiode;
(ii) sofern für eine Basisperiode kein Zuteilungs- oder Einziehungsbeschluß gefaßt worden ist, wann immer er überzeugt ist, daß die Bestimmungen des Buchstabens (b) erfüllt sind;
(iii) wenn er es nach Abschnitt 3 für erwünscht hält, die Sätze oder Abstände von Zuteilungen oder Einziehungen oder die Dauer einer Basisperiode zu ändern oder eine neue Basisperiode zu beginnen, oder
(iv) innerhalb von sechs Monaten nach einer Aufforderung durch den Gouverneursrat oder das Exekutivdirektorium;
stellt jedoch der Geschäftsführende Direktor in den Fällen der Ziffern (i), (iii) oder (iv) fest, daß kein Vorschlag, den er mit Abschnitt 1 für vereinbar hält, Unterstützung durch eine große Mehrheit der Teilnehmer nach Buchstabe (b) findet, so berichtet er dem Gouverneursrat und dem Exekutivdirektorium.
(d) Für Beschlüsse nach Abschnitt 2 Buchstaben (a), (b) und (c) oder Abschnitt 3 ist eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich; dies gilt nicht für Beschlüsse nach Abschnitt 3 über eine Herabsetzung der Zuteilungssätze.
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