BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Internationalen WährungsfondsArt. 15

Art. 15Befugnis zur Zuteilung von Sonderziehungsrechten

In Kraft seit 10. August 2009
Up-to-date

(a) Der Fonds ist befugt, gemäß den Bestimmungen des Artikels XVIII den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, Sonderziehungsrechte zuzuteilen, um im Bedarfsfall die bestehenden Währungsreserven ergänzen zu können.

(b) Zusätzlich teilt der Fonds den Mitgliedern, die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung sind, gemäß den Bestimmungen in Anhang M Sonderziehungsrechte zu.

Die Methode der Bewertung des Sonderziehungsrechts wird vom Fonds mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen mit der Maßgabe festgelegt, daß für eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder eine grundlegende Änderung in der Anwendung der geltenden Grundsätze eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen erforderlich ist.

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