Jedes Mitglied unterrichtet den Fonds darüber, ob es beabsichtigt, von den Übergangsregelungen des Abschnitts 2 Gebrauch zu machen, oder ob es bereit ist, die Verpflichtungen aus Artikel VIII Abschnitte 2, 3 und 4 zu übernehmen. Ein Mitglied, das von den Übergangsregelungen Gebrauch macht, hat den Fonds zu unterrichten, sobald es später bereit ist, die obenerwähnten Verpflichtungen zu übernehmen.
Ungeachtet anderer Artikel dieses Übereinkommens darf ein Mitglied, das den Fonds von seiner Absicht unterrichtet hat, von den Übergangsregelungen nach dieser Bestimmung Gebrauch zu machen, diejenigen Zahlungs- und Überweisungsbeschränkungen für laufende internationale Transaktionen aufrechterhalten und wechselnden Umständen anpassen, die zum Zeitpunkt seines Beitritts in Kraft waren. In ihrer Devisenpolitik haben die Mitglieder jedoch ständig die Ziele des Fonds im Auge zu behalten und, sobald es die Umstände erlauben, alle möglichen Maßnahmen zu treffen, um mit anderen Mitgliedern Handels- und Finanzvereinbarungen zur Erleichterung des internationalen Zahlungsverkehrs und zur Förderung eines stabilen Wechselkurssystems auszuarbeiten. Insbesondere haben die Mitglieder die nach diesem Abschnitt aufrechterhaltenen Beschränkungen aufzuheben, sobald sie davon überzeugt sind, daß sie auch ohne diese Beschränkungen in der Lage sein werden, ihre Zahlungsbilanz derart auszugleichen, daß sie ihre Zugriffsmöglichkeiten auf die allgemeinen Fondsmittel nicht übermäßig stark in Anspruch nehmen müssen.
Der Fonds erstattet Jahresberichte über die nach Abschnitt 2 geltenden Beschränkungen. Ein Mitglied, das noch Beschränkungen beibehält, die mit Artikel VIII Abschnitt 2, 3 oder 4 unvereinbar sind, konsultiert alljährlich den Fonds über deren weitere Beibehaltung. Wenn es der Fonds unter außergewöhnlichen Umständen für notwendig hält, kann er einem Mitglied gegenüber Vorstellungen erheben, daß die Umstände dafür günstig sind, bestimmte oder alle Beschränkungen aufzuheben, die einem anderen Artikel dieses Übereinkommens entgegenstehen. Dem Mitglied ist eine angemessene Frist zur Beantwortung dieser Vorstellungen zu geben. Stellt der Fonds fest, daß das Mitglied auf der Beibehaltung von Beschränkungen beharrt, die mit den Zielen Fonds unvereinbar sind, so findet Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe (a) auf das Mitglied Anwendung.
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