1. In der ersten Basisperiode gelten folgende Rekonstitutionsregeln:
(a) (i) Jeder Teilnehmer hat seine Bestände an Sonderziehungsrechten so zu verwenden und zu rekonstituieren, daß fünf Jahre nach der ersten Zuteilung und dannach am Ende jedes Kalendervierteljahrs der Durchschnitt seiner gesamten täglichen Bestände an Sonderziehungsrechten während der vorangegangenen Fünfjahresperiode mindestens dreißig Prozent des Durchschnitts des täglichen Standes seiner kumulativen Nettozuteilung an Sonderziehungsrechten im gleichen Zeitraum beträgt.
(ii) Zwei Jahre nach der ersten Zuteilung und danach am Ende jedes Kalendermonats errechnet der Fonds für jeden Teilnehmer, ob und in welchem Ausmaß der Teilnehmer vom Zeitpunkt der Berechnung an bis zum Ende der Fünfjahresperiode Sonderziehungsrechte erwerben müßte, um das unter Ziffer (i) genannte Erfordernis zu erfüllen. Der Fonds beschließt Regelungen über die Grundlagen, auf denen diese Berechnungen beruhen, sowie über den zeitlichen Ablauf der Designierung von Teilnehmern nach Artikel XIX Abschnitt 5 Buchstabe (a) Ziffer (ii), um diese bei der Erfüllung des unter Ziffer (i) des vorliegenden Buchstabens genannten Erfordernisses zu unterstützen.
(iii) Zeigen die Berechnungen nach Ziffer (ii), daß ein Teilnehmer das Erfordernis der Ziffer (i) wahrscheinlich nicht erfüllen kann, falls er nicht die Verwendung von Sonderziehungsrechten für den Rest des Zeitraums einstellt, für den die Berechnung nach Ziffer (ii) vorgenommen wurde, so weist der Fonds den Teilnehmer darauf besonders hin.
(iv) Ein Teilnehmer, der zur Erfüllung dieser Verpflichtung Sonderziehungsrechte erwerben muß, ist verpflichtet und berechtigt, sie beim Fonds im Wege einer Transaktion mit dem Allgemeinen Konto gegen eine für den Fonds akzeptierbare Währung zu erwerben. Können auf diese Weise nicht genügend Sonderziehungsrechte zur Erfüllung dieser Verpflichtung beschafft werden, so ist der Teilnehmer verpflichtet und berechtigt, sie mit frei verwendbarer Währung bei einem vom Fonds zu bestimmenden Teilnehmer zu erwerben.
(b) Die Teilnehmer haben auch gebührend darauf zu achten, daß es erwünscht ist, im Zeitverlauf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen ihren Beständen an Sonderziehungsrechten und ihren anderen Reserven anzustreben.
2. Hält ein Teilnehmer die Rekonstitutionsregeln nicht ein, so bestimmt der Fonds, ob die Umstände eine Aussetzung nach Artikel XXIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) rechtfertigen.
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