1. (a) Alle Mitglieder beziehungsweise Gruppen von Mitgliedern, welche die ihnen zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor abgeben lassen, ernennen für den Rat auf Ministerebene jeweils ein Ratsmitglied, das Gouverneur, Minister der Regierung eines Mitglieds oder eine Person vergleichbaren Ranges sein muss, und können jeweils bis zu sieben Beigeordnete ernennen. Mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent aller Stimmen kann der Gouverneursrat die zulässige Anzahl der Beigeordneten ändern. Ein Ratsmitglied oder ein Beigeordneter übt sein Amt bis zur Ernennung eines Nachfolgers oder bis zur nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren aus, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
(b) Die Exekutivdirektoren oder in ihrer Abwesenheit ihre Stellvertreter sowie die Beigeordneten sind berechtigt, an den Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, sofern nicht der Rat eine Sitzung mit begrenzter Teilnehmerzahl beschließt. Jedes Mitglied und jede Gruppe von Mitgliedern, die ein Ratsmitglied ernennt, bestellt einen Stellvertreter, der bei Abwesenheit des Ratsmitglieds berechtigt ist, an Sitzungen des Rates auf Ministerebene teilzunehmen, und unbeschränkte Vollmacht hat, für das Ratsmitglied zu handeln.
2. (a) Der Rat auf Ministerebene überwacht die Handhabung und Fortentwicklung des internationalen Währungssystems einschließlich des ständigen Funktionierens des Anpassungsprozesses sowie der Entwicklungen auf dem Gebiet der globalen Liquidität und prüft in diesem Zusammenhang die Entwicklung beim Transfer realer Ressourcen an Entwicklungsländer.
(b) Der Rat auf Ministerebene prüft Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens nach Artikel XXVIII Buchstabe (a).
3. (a) Der Gouverneursrat kann dem Rat auf Ministerebene das Recht übertragen, jede Befugnis des Gouverneursrats auszuüben; ausgenommen sind diejenigen Befugnisse, die dem Gouverneursrat durch dieses Übereinkommen unmittelbar übertragen werden.
(b) Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, die Anzahl der Stimmen abzugeben, die nach Artikel XII Abschnitt 5 dem Mitglied oder der Gruppe von Mitgliedern zustehen, die das Ratsmitglied ernannten. Ein Ratsmitglied, das von einer Gruppe von Mitgliedern ernannt wurde, kann die den einzelnen Mitgliedern der Gruppe zustehenden Stimmen getrennt abgeben. Können die einem Mitglied zustehenden Stimmen von einem Exekutivdirektor nicht abgegeben werden, so kann das Mitglied mit einem Ratsmitglied Vereinbarungen über die Abgabe der diesem Mitglied zustehenden Stimmen treffen.
(c) Der Rat auf Ministerebene unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen des Gouverneursrates unvereinbar ist; das Exekutivdirektorium unternimmt im Rahmen der ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse nichts, was mit Maßnahmen entweder des Gouverneursrats oder des Rates auf Ministerebene unvereinbar ist.
4. Der Rat auf Ministerebene wählt ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden, beschließt die für die Durchführung seiner Aufgaben etwa erforderliche oder geeignete Geschäftsordnung und legt die Einzelheiten seines Verfahrens fest. Der Rat auf Ministerebene hält Sitzungen ab, wenn sie von ihm selbst anberaumt oder vom Exekutivdirektorium einberufen werden.
5. (a) Der Rat auf Ministerebene hat dieselben Befugnisse, wie sie dem Exekutivdirektorium nach folgenden Bestimmungen zustehen: Artikel XII Abschnitt 2 Buchstaben (c), (f), (g) und (j); Artikel XVIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) und Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (iv); Artikel XXIII Abschnitt 1 sowie Artikel XXVII Abschnitt 1 Buchstabe (a).
(b) Bei Beschlüssen des Rates auf Ministerebene, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungsrechts-Abteilung beziehen, sind nur diejenigen Ratsmitglieder stimmberechtigt, die von einem Mitglied ernannt wurden, das Teilnehmer ist, oder die von einer Mitgliedergruppe ernannt wurden, aus der mindestens ein Mitglied Teilnehmer ist. Jedes dieser Ratsmitglieder ist berechtigt, diejenige Anzahl von Stimmen abzugeben, die dem Mitglied, das es ernannt hat und Teilnehmer ist, oder den Mitgliedern, die es ernannt haben und Teilnehmer sind, zustehen; das Ratsmitglied kann auch die einem Teilnehmer zustehenden Stimmen abgeben, mit dem Vereinbarungen nach Absatz 3 Buchstabe (b) letzter Satz getroffen worden sind.
(c) Der Rat auf Ministerebene kann ein Verfahren einführen, das es dem Exekutivdirektorium erlaubt, über eine besondere Frage ein Votum der Ratsmitglieder ohne Einberufung einer Ratssitzung einzuholen, wenn nach Ansicht des Exekutivdirektoriums vom Rat auf Ministerebene eine Maßnahme getroffen werden muß, die nicht bis zur nächsten Sitzung des Rates verschoben werden sollte und welche die Einberufung einer Sondersitzung nicht rechtfertigt.
(d) Artikel IX Abschnitt 8 findet Anwendung auf Ratsmitglieder, ihre Stellvertreter und Beigeordnete sowie auf jede andere Person, die zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates auf Ministerebene berechtigt ist.
e) Wenn ein Exekutivdirektor nach Artikel XII Abschnitt 3 Buchstabe i Ziffer iii berechtigt ist, die einem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied, das von der Gruppe ernannt worden ist, deren Mitglieder diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen und die diesem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des Ratsmitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstimmungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden Stimmen abzugeben.
6. Es wird davon ausgegangen, daß sich Artikel XII Abschnitt 2 Buchstabe (a) Satz 1 auch auf den Rat auf Ministerebene bezieht.
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