1. Vorbehaltlich des Abschnitts 4 erhält jedes Mitglied, das mit 19. September 1997 ein Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung ist, am 30. Tag nach dem Inkrafttreten der vierten Änderung dieses Übereinkommens eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer Höhe, die dazu führt, dass seine kumulative Nettozuteilung von Sonderziehungsrechten 29,315788813 Prozent seiner Quote vom 19. September 1997 beträgt, unter der Voraussetzung, dass für Teilnehmer, deren Quoten nicht gemäß dem in der Resolution Nr. 45-2 des Gouverneursrats enthaltenen Antrag geändert wurden, die Berechnungen auf der Grundlage der in dieser Resolution vorgeschlagenen Quoten erfolgen.
2. (a) Vorbehaltlich des Abschnitts 4 erhält jedes Land, das nach dem 19. September 1997, jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Mitgliedschaft im Fonds ein Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäß (b) und (c) berechneten Höhe am 30. Tag nach
(i) dem Tag, an dem das neue Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, oder
(ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vierten Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.
(b) Für die unter (a) angeführten Zwecke erhält jeder Teilnehmer einen Betrag von Sonderziehungsrechten, der dazu führt, dass die kumulative Nettozuteilung an diesen Teilnehmer 29,315788813 Prozent seiner geänderten Quote zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wird, beträgt:
(i) Die Berechnung erfolgt erstens durch Multiplikation von 29,315788813 Prozent mit dem Verhältnis der nach Abschnitt 1 berechneten Gesamtquotenzahl der in (c) beschriebenen Teilnehmer zu der Gesamtquotenzahl dieser Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde und
(ii) zweitens durch Multiplikation des Produkts von (i) mit dem Verhältnis der Gesamtsumme der gemäß Artikel XVIII erhaltenen kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten der in (c) beschriebenen Teilnehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde und der Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäß Abschnitt 1 erhalten haben, zu der Gesamtsumme der gemäß Artikel XVIII erhaltenen kumulativen Nettozuteilungen von Sonderziehungsrechten der Teilnehmer vom 19. September 1997 und den Zuteilungen, die diese Teilnehmer gemäß Abschnitt 1 erhalten haben.
(c) Für die Zwecke der gemäß Buchstabe (b) durchzuführenden Änderungen, sind die Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung Mitglieder, die mit 19. September 1997 Teilnehmer sind und (i) auch weiterhin Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu dem Zeitpunkt sind, an dem das Mitglied Teilnehmer der Sonderziehungsrechts-Abteilung wurde und (ii) sämtliche durch den Fonds nach dem 19. September 1997 erfolgten Zuteilungen erhalten haben.
3. (a) Vorbehaltlich des Abschnitts 4 erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für den Fall, dass sie gemäß den Bestimmungen und Vorschriften der am 14. Dezember 1992 angenommenen Entscheidung Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums, als Nachfolgestaat der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Mitglied des Fonds wird und an der Sonderziehungsrechts-Abteilung teilnimmt, eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten in einer gemäß Buchstabe (b) berechneten Höhe, am 30. Tag nach
(i) dem Tag, an dem die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) gemäß den Bestimmungen und Vorschriften der Entscheidung Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums Mitglied des Fonds wird und an der Sonderziehungsrechts-Abteilung als Nachfolgestaat teilnimmt, oder
(ii) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der 4. Änderung dieses Übereinkommens, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.
(b) Für die unter (a) angeführten Zwecke erhält die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) einen Betrag von Sonderziehungsrechten der dazu führt, dass ihre kumulative Nettozuteilung 29,315788813 Prozent der ihr gemäß Absatz 3 (c) der Entscheidung Nr. 10237-(92/150) des Exekutivdirektoriums vorgeschlagenen Quote mit den gemäß Abschnitt 2(b)(ii) und (c) erfolgten Änderungen entspricht; als Zeitpunkt gilt der Tag, an dem sich die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) für eine Zuteilung gemäß lit. (a) qualifiziert.
4. Der Fonds teilt nach diesem Anhang keine Sonderziehungsrechte Teilnehmern zu, die den Fonds vor dem Zeitpunkt der Zuteilung schriftlich von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt haben, keine Zuteilung zu erhalten.
5. (a) Hat zum Zeitpunkt der Zuteilung an einen Teilnehmer nach Abschnitt 1, 2 oder 3, der Teilnehmer ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds, so sind die auf diese Weise zugeteilten Sonderziehungsrechte auf einem Treuhandkonto in der Sonderziehungsrechts-Abteilung zu hinterlegen und dort zu halten und dem Teilnehmer nach Erfüllung aller ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds auszuhändigen.
(b) Sonderziehungsrechte, die in einem Treuhandkonto gehalten werden, können nicht in Anspruch genommen werden und sind in die Berechnungen über Zuteilungen oder Bestände von Sonderziehungsrechten für die Zwecke des Übereinkommens, mit Ausnahme für Berechnungen nach diesem Anhang, nicht einzubeziehen. Werden einem Teilnehmer zugeteilte Sonderziehungsrechte in einem Treuhandkonto gehalten, so werden diese Sonderziehungsrechte bei Beendigung der Teilnahme an der Sonderziehungsrechts-Abteilung durch diesen Teilnehmer oder bei einem Beschluss über die Liquidation der Sonderziehungsrechts-Abteilung, eingezogen.
(c) Für die Zwecke dieses Absatzes sind ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds ausstehende Rückkäufe und Gebühren im Allgemeinen Konto, ausstehende Darlehensbeträge und zinsen im Konto für Sonderverwendungen, ausstehende Gebühren und Umlagen in der Sonderziehungsrechts-Abteilung und ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds als Treuhänder.
(d) Mit Ausnahme der Bestimmungen dieses Absatzes bleibt der Grundsatz der Trennung zwischen der Allgemeinen Abteilung und der Sonderziehungsrechts-Abteilung und die Eigenschaft der Sonderziehungsrechte als Reservevermögen uneingeschränkt aufrecht.
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