1. Im Fall der Liquidation haben die Verbindlichkeiten des Fonds, soweit es sich nicht um Rückzahlung von Subskriptionen handelt, Vorrang bei der Verteilung der Vermögenswerte des Fonds. Bei der Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verwendet der Fonds seine Vermögenswerte in folgender Reihenfolge:
(a) die Währung, in der die Verbindlichkeit zahlbar ist;
(b) Gold;
(c) alle anderen Währungen, soweit dies durchführbar ist, im Verhältnis zu den Quoten der Mitglieder.
2. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds nach Absatz 1 werden die verbleibenden Vermögenswerte wie folgt verteilt:
(a) (i) Der Fonds berechnet den Wert des am 31. August 1975 gehaltenen Goldes, das er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses noch hält. Die Berechnung wird zum Zeitpunkt der Liquidation nach Absatz 9 und außerdem auf der Basis von einem Sonderziehungsrecht für 0,888 671 Gramm Feingold durchgeführt. Gold in Höhe des Überschusses der erstgenannten über die zweitgenannte Berechnung wird auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, nach ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt verteilt.
(ii) Der Fonds verteilt etwaige Vermögenswerte, die er zum Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses im Konto für Sonderverwendungen hält, auf diejenigen Mitglieder, die am 31. August 1975 Mitglied waren, im Verhältnis zu ihren Quoten zu diesem Zeitpunkt. Jede Art von Vermögenswerten wird auf die Mitglieder proportional verteilt.
(b) Der Fonds verteilt seine verbleibenden Goldbestände auf diejenigen Mitglieder, deren Währungen vom Fonds in Beträgen gehalten werden, die unter ihrer Quote liegen, und zwar im Verhältnis und höchstens im Ausmaß der Beträge, um die ihre Quoten die Fondsbestände an ihren Währungen übersteigen.
(c) Der Fonds verteilt an jedes Mitglied die Hälfte der Fondsbestände an dessen Währung, jedoch darf eine solche Verteilung fünfzig Prozent seiner Quote nicht übersteigen.
(d) Der Fonds verteilt den Rest seiner Bestände an Gold und an jeder Währung wie folgt:
(i) an alle Mitglieder im Verhältnis und höchstens im Ausmaß der Beträge, die jedem Mitglied nach den Verteilungen gemäß den Buchstaben (b) und (c) zustehen, mit der Maßgabe, daß eine Verteilung nach Absatz 2 Buchstabe (a) bei der Ermittlung der zustehenden Beträge nicht berücksichtigt wird, und
(ii) etwaige Überschußbestände an Gold und Währungen an alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Quoten.
3. Jedes Mitglied hat die nach Absatz 2 Buchstabe (d) an andere Mitglieder verteilten Bestände an seiner Währung zurückzuerwerben und mit dem Fonds innerhalb von drei Monaten nach dem Liquidationsbeschluß ein geordnetes Verfahren für einen solchen Rückerwerb zu vereinbaren.
4. Einigt sich ein Mitglied innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Zeitspanne von drei Monaten nicht mit dem Fonds, so verwendet der Fonds die an das betreffende Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten Beträge in den Währungen anderer Mitglieder dazu, die an andere Mitglieder verteilten Beträge in der Währung dieses Mitglieds zurückzuerwerben. Jede Währung, die an ein Mitglied verteilt wurde, das keine Einigung erzielt hat, ist soweit möglich zum Rückerwerb derjenigen Beträge in seiner Währung zu benutzen, die an Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben.
5. Hat sich ein Mitglied nach Absatz 3 mit dem Fonds geeinigt, so benutzt der Fonds die an dieses Mitglied nach Absatz 2 Buchstabe (d) verteilten Währungen anderer Mitglieder dazu, die Währungsbeträge dieses Mitglieds zurückzuerwerben, die an andere Mitglieder verteilt wurden, welche sich mit dem Fonds nach Absatz 3 geeinigt haben. Jeder Betrag, der auf diese Weise zurückerworben wird, ist in der Währung des Mitglieds zurückzuerwerben, an das er verteilt worden ist.
6. Nach Durchführung der in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Maßnahmen zahlt der Fonds jedem Mitglied die alsdann verbleibenden Währungen aus, die er für dessen Rechnung hält.
7. Jedes Mitglied, dessen Währung an andere Mitglieder nach Absatz 6 verteilt worden ist, hat diese Währung in der Währung des den Rückerwerb beantragenden Mitglieds oder auf eine zwischen den Mitgliedern zu vereinbarende Weise zurückzuerwerben. Kommen die betreffenden Mitglieder nicht anderweitig überein, so hat das zum Rückerwerb verpflichtete Mitglied den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Verteilung durchzuführen; es braucht jedoch in einem Halbjahr nicht mehr als ein Zehntel des an jedes andere Mitglied verteilten Betrags zurückzuerwerben. Kommt das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt in geordneter Weise verwertet werden.
8. Jedes Mitglied, dessen Währung nach Absatz 6 an andere Mitglieder verteilt worden ist, verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit dieser Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Jedes in dieser Weise verpflichtete Mitglied hat andere Mitglieder für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung am Tag des Liquidationsbeschlusses in Sonderziehungsrechten und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den diese Mitglieder bei der Verwertung seiner Währung erzielen.
9. Für die Zwecke dieses Anhangs bestimmt der Fonds den Wert von Gold auf der Basis der Marktpreise.
10. Für die Zwecke dieses Anhangs wird davon ausgegangen, daß die Quoten im vollen Umfang auf das Ausmaß erhöht worden sind, auf das sie nach Artikel III Abschnitt 2 Buchstabe (b) hätten erhöht werden können.
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