1. Die Abrechnung mit dem Allgemeinen Konto richtet sich nach den Absätzen 1 bis 6. Der Fonds ist verpflichtet, einem ausscheidenden Mitglied eine seiner Quote gleiche Summe auszuzahlen, zuzüglich aller sonstigen Beträge, die der Fonds ihm schuldet, und abzüglich aller Beträge, die dem Fonds geschuldet werden, einschließlich der nach dem Tag seines Ausscheidens entstehenden Gebühren; vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden erfolgt jedoch keine Zahlung. Zahlungen werden in der Währung des ausscheidenden Mitglieds vorgenommen; zu diesem Zweck kann der Fonds dem Allgemeinen Konto Bestände an der Währung des Mitglieds aus dem Konto für Sonderverwendungen oder dem Anlagekonto zuführen, und zwar im Tausch gegen einen entsprechenden Betrag der Währungen anderer Mitglieder aus dem Allgemeinen Konto, die der Fonds mit deren Einverständnis auswählt.
2. Reichen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds zur Zahlung des vom Fonds geschuldeten Nettobetrags nicht aus, so ist der Restbetrag in einer frei verwendbaren Währung oder in einer anderen zu vereinbarenden Weise zu zahlen. Erzielen der Fonds und das ausscheidende Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden keine Verständigung, so sind die Fondsbestände an der fraglichen Währung sofort an das ausscheidende Mitglied auszuzahlen. Ein etwa noch verbleibender Restbetrag ist während der folgenden fünf Jahre in zehn Halbjahresraten zu zahlen. Jede derartige Rate wird nach Wahl des Fonds entweder in nach dem Ausscheiden des Mitglieds erworbenen Beträgen der Währung des Mitglieds oder in einer frei verwendbaren Währung gezahlt.
3. Unterläßt es der Fonds, eine nach den vorstehenden Absätzen fällige Rate zu zahlen, so ist das ausscheidende Mitglied berechtigt, vom Fonds die Zahlung der Rate in einer beliebigen Währung zu verlangen, über die der Fonds verfügt, ausgenommen solche Währungen, die nach Artikel VII Abschnitt 3 für knapp erklärt worden sind.
4. Übersteigen die Bestände des Fonds an der Währung des ausscheidenden Mitglieds den ihm geschuldeten Betrag und ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden eine Verständigung über das Abrechnungsverfahren nicht erzielt worden, so ist das frühere Mitglied verpflichtet, diesen Überschußbetrag mit frei verwendbarer Währung zurückzuerwerben. Der Rückerwerb erfolgt zu den Kursen, zu denen der Fonds zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds diese Währungen verkaufen würde. Das ausscheidende Mitglied hat den Rückerwerb innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden oder innerhalb einer längeren vom Fonds festgesetzten Frist zum Abschluß zu bringen, braucht jedoch in keiner Halbjahresperiode mehr als ein Zehntel der am Tag des Ausscheidens im Besitz des Fonds befindlichen Überschußbestände seiner Währung zuzüglich weiterer während der betreffenden Halbjahresperiode erworbener Beträge der Währung zurückzuerwerben. Kommt das ausscheidende Mitglied dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Fonds den Währungsbetrag, der hätte zurückerworben werden sollen, auf jedem Markt ordnungsgemäß verwerten.
5. Jedes Mitglied, das die Währung eines ausgeschiedenen Mitglieds zu erwerben wünscht, hat sie insoweit durch Kauf vom Fonds zu erwerben, als das Mitglied Zugang zu den allgemeinen Fondsmitteln hat und diese Währung nach Absatz 4 verfügbar ist.
6. Das ausscheidende Mitglied verbürgt sich für die jederzeitige uneingeschränkte Verwendbarkeit der nach den Absätzen 4 und 5 veräußerten Währungsbeträge für den Kauf von Gütern oder für die Zahlung von Beträgen, die ihm oder Personen in seinen Hoheitsgebieten geschuldet werden. Es hat den Fonds für alle Verluste schadlos zu halten, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Wert seiner Währung in Sonderziehungsrechten am Tag des Ausscheidens und dem in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Wert ergeben, den der Fonds bei Veräußerungen nach den Absätzen 4 und 5 erzielt.
7. Ist das ausscheidende Mitglied gegenüber dem Fonds als Folge von Transaktionen über das Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (f) Ziffer (ii) verschuldet, so wird die Verschuldung nach den Konditionen der Verschuldung getilgt.
8. Hält der Fonds die Währung des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen oder im Anlagekonto, so kann er den in jedem dieser Konten nach der Verwendung gemäß Abs. 1 verbleibenden Betrag der Währung des ausscheidenden Mitglieds in geordneter Weise auf jedem Markt gegen Mitgliederwährungen verkaufen; die Erlöse der Veräußerung von Beträgen aus jedem dieser Konten werden in dem jeweiligen Konto gehalten. Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 gelten auch für die Währung des ausscheidenden Mitglieds.
9. Hält der Fonds Schuldverschreibungen des ausscheidenden Mitglieds im Konto für Sonderverwendungen nach Artikel V Abschnitt 12 Buchstabe (h) oder im Anlagekonto, so kann er sie bis zur Fälligkeit halten oder über sie früher verfügen. Auf die bei der Auflösung solcher Anlagen erzielten Erlöse findet Absatz 8 Anwendung.
10. Im Fall der Liquidation des Fonds nach Artikel XXVII Abschnitt 2 innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds erfolgt die Abrechnung zwischen dem Fonds und dieser Regierung nach Artikel XXVII Abschnitt 2 und Anhang K.
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