BundesrechtInternationale VerträgeInter-Amerikanische Entwicklungsbank

Inter-Amerikanische Entwicklungsbank

In Kraft seit 01. Januar 2008
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ARTIKEL I

ZWECK UND AUFGABEN

Art. 1 Abschnitt 1. Zweck

Zweck der Bank ist es, zur Beschleunigung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsprozesses der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten als Einzelstaaten und in ihrer Gesamtheit beizutragen.

Art. 1 Abschnitt 2. Aufgaben

(a) Zur Erfüllung ihres Zweckes hat die Bank folgende Aufgaben:

(i) die Anlage öffentlichen und privaten Kapitals für Entwicklungszwecke zu fördern;

(ii) ihr eigenes Kapital, von ihr auf den Geld- und Kapitalmärkten aufgenommene Gelder und sonstige zur Verfügung stehende Mittel zur Finanzierung der Entwicklung der Mitgliedstaaten zu verwenden, wobei diejenigen Darlehen und Garantien Vorrang genießen, die am wirksamsten zu ihrem wirtschaftlichen Wachstum beitragen;

(iii) private Kapitalanlagen in Vorhaben, Unternehmungen und Tätigkeiten zu fördern, die zur wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, und private Kapitalanlagen zu ergänzen, wenn privates Kapital zu angemessenen Bedingungen nicht zur Verfügung steht;

(iv) mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um deren Entwicklungspolitik auf eine bessere Nutzung ihrer Hilfsquellen auszurichten, und zwar in einer Weise, die der Zielsetzung gerecht wird, die gegenseitige Ergänzung ihrer Volkswirtschaften und das geordnete Wachstum ihres Außenhandels zu fördern, und

(v) bei der Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben, einschließlich der Untersuchung von Dringlichkeitsstufen und der Ausarbeitung von. Vorschlägen für bestimmte Vorhaben, technische Hilfe zu leisten.

(b) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Bank soweit wie möglich mit nationalen und internationalen Institutionen und mit privaten Kapitalgebern zusammen.

ARTIKEL II

MITGLIEDSCHAFT IN DER BANK UND KAPITAL DER BANK

Art. 2 Abschnitt 1. Mitgliedschaft

(a) Gründungsmitglieder der Bank sind diejenigen Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die bis zu dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt die Mitgliedschaft in der Bank annehmen.

(b) Anderen Mitgliedern der Organisation Amerikanischer Staaten und Kanada, den Bahamas und Guayana steht die Mitgliedschaft zu den Zeitpunkten und Bedingungen offen, die die Bank festsetzt.

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können zu den Zeitpunkten und nach den allgemeinen Vorschriften, die der Gouverneursrat festlegt, ebenfalls in die Bank aufgenommen werden. Diese allgemeinen Vorschriften können nur durch Beschluß des Gouverneursrates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der nichtregionalen Staaten geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen.

Art. 2 Abschnitt 1 A. Arten von Beständen

Die Bestände der Bank bestehen aus den ordentlichen Kapitalbeständen nach diesem Artikel und den Beständen des nach Artikel IV errichteten Fonds für Sondergeschäfte (im folgenden als „Fonds” bezeichnet).

Art. 2 Abschnitt 2. Genehmigtes ordentliches Kapital

(a) Das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank beträgt zunächst achthundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 850000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 und zerfällt in 85000 Anteile im Nennwert von je 10000 US-Dollar, die von den Mitgliedern nach Maßgabe des Abschnittes 3 gezeichnet werden können.

(b) Das genehmigte ordentliche Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von vierhundert Millionen US-Dollar ($ 400000000) ist einzuzahlen, und vierhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($ 450000000) sind für die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) genannten Zwecke abrufbar.

(c) Das ordentliche Stammkapital nach Buchstabe (a) ist um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 zu erhöhen,

(i) sofern der nach Abschnitt 4 für die Einzahlung aller Zeichnungsverpflichtungen gesetzte Termin verstrichen ist und

(ii) sofern der Gouverneursrat auf einer so bald wie möglich nach dem unter Ziffer (i) erwähnten Zeitpunkt abgehaltenen ordentlichen oder außerordentlichen Tagung die erwähnte Erhöhung um fünfhundert Millionen US-Dollar ($ 500000000) mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten genehmigt hat.

(d) Die Erhöhung des Stammkapitals nach Buchstabe (c) erfolgt in der Form abrufbaren Kapitals.

e) Ungeachtet der Buchstaben c und d und vorbehaltlich des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b kann das genehmigte ordentliche Stammkapital erhöht werden, wenn der Gouverneursrat dies für ratsam hält; die Art der Erhöhung wird mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure, die wiederum eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beinhaltet, beschlossen.

(f)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1988)

Art. 2 Abschnitt 3. Zeichnung von Anteilen

a) Jedes Mitglied hat Anteile am ordentlichen Stammkapital der Bank zu zeichnen. Die Anzahl der von den Gründungsmitgliedern zu zeichnenden Anteile ist in Anlage A festgelegt, in der die Verpflichtung eines jeden Mitglieds hinsichtlich des eingezahlten und des abrufbaren Kapitals enthalten ist. Die Anzahl der von anderen Mitgliedern zu zeichnenden Anteile wird von der Bank festgelegt.

b) Bei einer Erhöhung des ordentlichen Kapitals nach Abschnitt 2 Buchstabe c oder e ist jedes Mitglied berechtigt, zu den von der Bank festgesetzten Bedingungen einen Teil des Betrags, um den das Stammkapital erhöht wird, zu zeichnen, der dem von dem betreffenden Mitglied bereits gezeichneten Teil des gesamten Stammkapitals der Bank entspricht. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an der Zeichnung des erhöhten Kapitals zu beteiligen.

(c) Die von den Gründungsmitgliedern ursprünglich gezeichneten Anteile am ordentlichen Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht die Bank unter besonderen Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

(d) Die Haftung der Mitgliedstaaten auf Grund der Anteile am ordentlichen Kapital ist auf den nicht eingezahlten Teil ihres Ausgabepreises beschränkt.

(e) Die Anteile am ordentlichen Stammkapital dürfen weder verpfändet noch belastet werden, und sie sind nur auf die Bank übertragbar.

(f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 85/1988)

Art. 2 Abschnitt 4. Einzahlung der gezeichneten Beträge

(a) Die Einzahlung der gezeichneten Beträge des ordentlichen Stammkapitals der Bank nach Anlage A wird folgendermaßen vorgenommen:

(i) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags des eingezahlten Stammkapitals der Bank erfolgt in drei Raten; die erste beträgt 20 v. H., die zweite und dritte je 40 v. H. des Betrags. Die erste Rate ist von jedem Staat zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag zu zahlen, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 in seinem Namen dieses Übereinkommen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960. Die beiden übrigen Raten sind zu den von der Bank bestimmten Zeitpunkten zu zahlen, frühestens jedoch am 30. September 1961 bzw. 30. September 1962.

Von jeder Rate sind 50 v. H. in Gold und/oder Dollar und 50 v. H. in der Währung des Mitglieds zu zahlen.

ii) Der abrufbare Teil der Zeichnung von Anteilen am ordentlichen Kapital der Bank wird nur abgerufen, wenn er zur Erfüllung der Verbindlichkeiten benötigt wird, die die Bank nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii durch die Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat. Im Falle eines Abrufs kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in Gold, in US-Dollar, in voll konvertierbarer Währung des Mitgliedstaates oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten der Bank benötigt wird.

Abrufe für nicht eingezahlte Zeichnungen haben zu einem einheitlichen Hundertsatz für alle Anteile zu erfolgen.

(b) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe (a) Ziffer (i) erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Zeichnung in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführen den Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Maßgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.

(c) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung der zweiten und dritten Rate des eingezahlten Teils ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital voraus, daß nicht weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für

(i) die erste bzw. zweite Rate des eingezahlten Teiles der Zeichnungen und

(ii) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe auf die Zeichnungsquoten für den Fonds gezahlt sind.

Art. 2 Abschnitt 5. Ordentliche Kapitalbestände

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „ordentliche Kapitalbestände” der Bank

(i) das nach den Abschnitten 2 und 3 gezeichnete genehmigte ordentliche Kapital, zu dem sowohl die eingezahlten als auch die abrufbaren Anteile gehören;

(ii) alle durch Kreditaufnahme nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer (i) aufgebrachten Mittel, auf welche die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet;

(iii) alle Mittel, aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den unter den Ziffern (i) und (ii) genannten Beständen gewährt wurden;

(iv) alle Einnahmen aus Darlehen, die aus den genannten Mitteln gewährt wurden, oder aus Garantien, auf die die in Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehene Verpflichtung Anwendung findet, sowie

(v) alle sonstigen aus den oben genannten Beständen erzielten Einnahmen.

ARTIKEL III

GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Art. 3 Abschnitt 1. Verwendung der Bestände

Die Bestände und Einrichtungen der Bank werden ausschließlich zur Erfüllung des in Artikel I bezeichneten Zwecks und zur Wahrnehmung der dort genannten Aufgaben verwendet, sowie zur Finanzierung der Entwicklung der Mitglieder der Karibischen Entwicklungsbank durch Gewährung von Darlehen und Technischer Hilfe an diese Institution.

Art. 3 Abschnitt 2. Arten der Geschäftstätigkeit

a) Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in ordentliche Geschäfte und Sondergeschäfte.

b) Als ordentliche Geschäfte gelten die aus den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 finanzierten Geschäfte; diese betreffen ausschließlich Darlehen, die von der Bank gewährt oder garantiert werden oder an denen die Bank beteiligt ist und die nur in der oder den Währungen rückzahlbar sind, in denen die Darlehen gewährt wurden. Diese Geschäfte unterliegen im Einklang mit diesem Übereinkommen den Bedingungen, die die Bank für angebracht hält.

(c) Als Sondergeschäfte gelten die aus den Beständen des Fonds nach Artikel IV finanzierten Geschäfte.

Art. 3 Abschnitt 3. Grundprinzip der Trennung der Geschäftsbereiche

a) Die ordentlichen Kapitalbestände im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 und die Bestände des Fonds im Sinne des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe h werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig voneinander getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet.

b) Die ordentlichen Kapitalbestände werden unter keinen Umständen mit Verpflichtungen, Verbindlichkeiten oder Verlusten aus Geschäften, für die ursprünglich Bestände des Fonds verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

c) In ihren Bilanzen hat die Bank die ordentlichen Geschäfte und die Sondergeschäfte getrennt auszuweisen, und die Bank erlässt die zur Wahrung einer wirksamen Trennung der zwei Arten der Geschäftstätigkeit notwendigen Verwaltungsvorschriften.

d) Ausgaben, die unmittelbar mit den ordentlichen Geschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände. Ausgaben, die unmittelbar mit den Sondergeschäften zusammenhängen, gehen zu Lasten der Bestände des Fonds. Sonstige Ausgaben gehen zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

Abschnitt 4. Methoden der Darlehensgewährung oder der Übernahme von Garantien

Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen kann die Bank jedem Mitglied, jeder seiner Dienststellen oder Gebietskörperschaften, jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitglieds und der Karibischen Entwicklungsbank auf folgende Weise Darlehen gewähren oder garantieren:

(i) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die dem unverminderten eingezahlten ordentlichen Kapital und — vorbehaltlich des Abschnitts 13 — ihren Reserven und nicht ausgeschütteten Überschüssen entsprechen, oder aus den unverminderten Beständen des Fonds;

(ii) durch Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen aus Mitteln, die die Bank auf dem Kapitalmarkt oder im Wege der Kreditaufnahme beschafft oder auf andere Weise erworben hat, um sie in ihre ordentlichen Kapitalbestände oder die Bestände des Fonds einzubringen und;

(iii) durch die mit Hilfe der ordentlichen Kapitalbestände oder der Bestände des Fonds übernommenen Teil oder Gesamtgarantien für Darlehen, die — außer in Sonderfällen — von privaten Anlegern gewährt worden sind.

Art. 3 Abschnitt 5. Grenzen der Geschäftstätigkeit

(a) Der ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäfte gewährten Darlehen und Garantien darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten ordentlichen Kapitals zuzüglich der unverminderten Reserven und Überschüsse, die zu den ordentlichen Kapitalbeständen der Bank im Sinne des Artikels II Abschnitt 5 gehören, jedoch mit Ausnahme der der Sonderreserve nach Abschnitt 13 zugewiesenen Einkünfte und der sonstigen Einkünfte der ordentlichen Kapitalbestände, die durch Beschluß des Gouverneursrats den Reserven zugewiesen werden, die für Darlehen und Garantien nicht zur Verfügung stehen, zu keiner Zeit übersteigen.

(b) Werden Darlehen aus Mitteln gewährt, die die Bank durch Kreditaufnahme beschafft hat und auf die die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) vorgesehenen Verpflichtungen Anwendung finden, so darf der Gesamtbetrag des ausstehenden und in einer bestimmten Währung an die Bank zahlbaren Darlehenskapitals den Gesamtkapitalbetrag des von der Bank zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände aufgenommenen ausstehenden Kredits, der in derselben Währung zahlbar ist, zu keiner Zeit übersteigen.

Art. 3 Abschnitt 6. Finanzierung direkter Darlehen

Bei der Gewährung von oder Beteiligung an direkten Darlehen kann die Bank Finanzierungsmittel wie folgt zur Verfügung stellen:

(a) indem sie dem Darlehensnehmer die zur Deckung des Devisenaufwands für das betreffende Vorhaben erforderlichen Währungen der Mitglieder mit Ausnahme der Währung des Mitglieds zur Verfügung stellt, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll;

(b) indem sie Finanzierungsmittel für die mit den Zwecken des Darlehens zusammenhängenden Ausgaben im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, zur Verfügung stellt. Nur in Sonderfällen, insbesondere wenn das Vorhaben mittelbar eine Erhöhung der Devisennachfrage in jenem Staat nach sich zieht, werden die von der Bank gewährten Finanzierungsmittel zur Deckung örtlicher Ausgaben in Gold oder in anderen Währungen als der Landeswährung des betreffenden Staates zur Verfügung gestellt; in diesen Fällen dürfen die von der Bank für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel einen vertretbaren Teil der dem Darlehensnehmer entstehenden örtlichen Ausgaben nicht übersteigen.

Art. 3 Abschnitt 7. Vorschriften und Bedingungen für die Darlehensgewährung oder die Übernahme von Garantien

(a) Die Bank kann unter Beachtung folgender Vorschriften und Bedingungen Darlehen gewähren oder garantieren:

(i) Der Antragsteller auf das Darlehen hat einen ausführlichen Vorschlag vorzulegen, und dieser Vorschlag muß vom Angestelltenstab der Bank nach Prüfung seiner Begründetheit in einem schriftlichen Bericht befürwortet worden sein. Unter besonderen Umständen kann das Exekutivdirektorium mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten verlangen, daß bei Fehlen eines solchen Berichts der Vorschlag ihm selbst zur Entscheidung vorgelegt wird;

(ii) bei der Beurteilung eines Darlehens- oder Garantiegesuchs hat die Bank zu berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen aus privaten Finanzierungsquellen zu Bedingungen zu erhalten, die der Bank in Anbetracht aller sachdienlichen Faktoren als dem Empfänger zumutbar erscheinen;

(iii) bei der Gewährung eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie hat die Bank gebührend zu berücksichtigen, ob die Aussicht besteht, daß der Darlehensnehmer und gegebenenfalls sein Bürge ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllen können;

(iv) der Zinssatz, die sonstigen Spesen und die Termine für die Rückzahlung des Kapitals müssen nach Auffassung der Bank dem betreffenden Vorhaben angemessen sein;

(v) bei der Gewährung einer Garantie für ein von anderen Kapitalgebern gewährtes Darlehen muß die Bank eine angemessene Risikovergütung erhalten und

(vi) die von der Bank gewährten Darlehen oder übernommenen Garantien haben in erster Linie der Finanzierung bestimmter Vorhaben zu dienen, einschließlich solcher, die Teil eines nationalen oder regionalen Entwicklungsprogramms sind. Die Bank kann jedoch Sammeldarlehen an Entwicklungsinstitutionen oder ähnliche Einrichtungen der Mitglieder gewähren oder garantieren, damit diese die Finanzierung bestimmter Entwicklungsvorhaben ermöglichen, deren Finanzbedarf im Einzelfall nach Auffassung der Bank zu gering ist, um eine direkte Überwachung durch die Bank zu rechtfertigen.

(b) Die Bank sieht von der Finanzierung eines Unternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitglieds ab, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt.

Art. 3 Abschnitt 8. Mögliche Zusatzbedingungen für die Gewährung von Darlehen oder Darlehensgarantien

(a) Bei Darlehen oder Darlehensgarantien an nichtstaatliche Rechtsträger kann die Bank, wenn sie dies für ratsam hält, verlangen, daß das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Institution oder ähnliche Einrichtung des Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert.

(b) Die Bank kann an die Gewährung von Darlehen oder Garantien alle von ihr für angebracht erachteten weiteren Bedingungen knüpfen, wobei sie sowohl die Interessen der bei dem Darlehens- oder Garantievorschlag unmittelbar betroffenen Mitglieder als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.

Art. 3 Abschnitt 9. Verwendung der von der Bank gewährten oder garantierten Darlehen

(a) Vorbehaltlich des Artikels V Abschnitt 1 macht es die Bank nicht zur Bedingung, daß die Darlehensmittel im Hoheitsgebiet eines bestimmten Staates ausgegeben werden oder daß diese Mittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder nicht ausgegeben werden; jedoch kann hinsichtlich einer Erhöhung der Bankbestände die Frage der Beschränkung von Beschaffungen durch die Bank oder durch ein Mitglied in bezug auf diejenigen Mitglieder, die sich an einer Erhöhung zu den vom Gouverneursrat festgelegten Bedingungen nicht beteiligen, vom Gouverneursrat entschieden werden.

(b) Die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Mittel aller Darlehen, die die Bank gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt wurde, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Leistungsfähigkeitserwägungen verwendet werden.

Art. 3 Abschnitt 10. Zahlungsbestimmungen für direkte Darlehen

Verträge über direkte Darlehen, die von der Bank gemäß Abschnitt 4 geschlossen werden, legen folgendes fest:

(a) alle Bedingungen in bezug auf jedes Darlehen, unter anderem Bestimmungen über die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen, Fälligkeits- und Zahlungstermine, und

(b) die Währung oder Währungen, in denen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben.

Art. 3 Abschnitt 11. Garantien

(a) Bei der Übernahme einer Darlehensgarantie erhebt die Bank eine Garantieprovision in einer von ihr festgesetzten Höhe, die in regelmäßigen Abständen für den ausstehenden Darlehensbetrag zahlbar ist.

(b) In den von der Bank geschlossenen Garantieverträgen ist vorzusehen, daß die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldverschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen anzukaufen.

(c) Bei der Übernahme von Garantien hat die Bank die Befugnis, weitere Bedingungen festzusetzen.

Art. 3 Abschnitt 12. Sonderprovision

Die Bank kann auf alle Darlehen, Beteiligungen oder Garantien, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen gewährt werden oder zu deren Lasten gehen, eine Sonderprovision erheben. Diese in regelmäßigen Abständen zahlbare Sonderprovision wird von dem jeweils ausstehenden Betrag des Darlehens, der Beteiligung oder der Garantie berechnet und beträgt 1 vH im Jahr, sofern nicht die Bank mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließt, diesen Provisionssatz zu senken.

Art. 3 Abschnitt 13. Sonderreserve

Die nach Abschnitt 12 von der Bank eingenommenen Provisionen werden als Sonderreserve zurückgestellt, die zur Deckung von Verbindlichkeiten der Bank nach Artikel VII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (i) verwendet wird. Die Sonderreserve wird in einer vom Exekutivdirektorium zu beschließenden Form, die nach diesem Übereinkommen zugelassen ist, in liquiden Mitteln angelegt.

ARTIKEL IV

FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE

Art. 4 Abschnitt 1. Errichtung, Zweck und Aufgaben

Für die Gewährung von Darlehen zu Bedingungen, die besonderen Umständen in bestimmten Staaten oder bestimmten Vorhaben entsprechen, wird ein Fonds für Sondergeschäfte errichtet.

Der Fonds, dessen Verwaltung der Bank anvertraut ist, dient den Zwecken und erfüllt die Aufgaben, die in Artikel I dieses Übereinkommens dargelegt sind.

Art. 4 Abschnitt 2. Anwendbare Bestimmungen

Auf den Fonds finden die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle sonstigen Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung mit Ausnahme derjenigen, die mit diesem Artikel unvereinbar sind, sowie derjenigen, die ausdrücklich nur auf sonstige Geschäfte der Bank anwendbar sind.

Art. 4 Abschnitt 3. Bestände

(a) Die Gründungsmitglieder der Bank leisten Beträge zu den Beständen des Fonds nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(b) Mitglieder der Organisation Amerikanischer Staaten, die der Bank nach dem in Artikel XV Abschnitt 1 Buchstabe (a) genannten Zeitpunkt beitreten, Kanada, die Bahamas und Guayana sowie Staaten, die nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) zugelassen sind, leisten Beiträge zum Fonds mit den Quoten und zu den Bedingungen, die von der Bank festgelegt werden.

(c) Der Fonds wird mit Anfangsbeständen in Höhe von einhundertfünfzig Millionen US-Dollar ($150000000) mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 ausgestattet, die von den Gründungsmitgliedern der Bank entsprechend den in Anlage B angegebenen Quoten eingebracht werden.

(d) Die Zahlung der Quoten wird auf folgende Weise vorgenommen:

(i) Jedes Mitglied zahlt 50 v. H. seiner Quote zu einem beliebigen Zeitpunkt an oder nach dem Tag, an dem nach Artikel XV Abschnitt 1 dieses Übereinkommen in seinem Namen unterzeichnet und die Annahme- oder Ratifikationsurkunde hinterlegt wird, spätestens jedoch am 30. September 1960.

(ii) Die restlichen 50 v. H. sind zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank in solchen Beträgen und zu den Terminen zu zahlen, die von der Bank festgelegt werden, der Gesamtbetrag aller Quoten ist jedoch bis spätestens zu dem Zeitpunkt fällig und zahlbar zu stellen, der für die Zahlung der dritten Rate der Zeichnungen auf das eingezahlte Stammkapital der Bank festgesetzt ist.

(iii) Die nach diesem Abschnitt erforderlichen Zahlungen werden unter den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Quoten aufgeteilt und sind zur Hälfte in Gold und/ oder US-Dollar und zur Hälfte in der Währung des betreffenden Mitglieds zu leisten.

(e) Jede Zahlung eines Mitglieds in seiner Landeswährung nach Buchstabe (d) erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Wert des zahlbaren Teils der Quote in US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959 entspricht. Die Erstzahlung erfolgt in einem Betrag, den das Mitglied auf Grund dieser Bestimmungen für angemessen hält, er unterliegt jedoch einer binnen 60 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum durchzuführenden Berichtigung, wenn eine solche nach Feststellung der Bank zur Erreichung des vollen Dollargegenwerts nach Maßgabe dieses Buchstabens erforderlich ist.

(f) Sofern nicht der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließt, setzt die Haftung der Mitglieder für die Zahlung auf einen Abruf des nicht eingezahlten Teils ihrer Zeichnungsquoten für den Fonds voraus, daß nicht weniger als 90 v. H. der Gesamtverpflichtungen der Mitglieder für

(i) die Erstzahlung und alle früheren Abrufe solcher Quotenzeichnungen auf den Fonds und

(ii) alle für den eingezahlten Teil der Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank fälligen Raten gezahlt sind.

(g) Die Bestände des Fonds werden durch zusätzliche Beitragsleistungen der Mitglieder erhöht, wenn der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies für ratsam hält. Auf diese Erhöhungen findet Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) Anwendung, und zwar entsprechend dem Verhältnis zwischen der für jedes Mitglied geltenden Quote und dem Gesamtbetrag der von den Mitgliedern eingebrachten Bestände des Fonds. Die Mitglieder sind jedoch nicht verpflichtet, sich an dieser Erhöhung zu beteiligen.

(h) In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck „Bestände des Fonds” folgendes:

(i) Beiträge der Mitglieder nach den Buchstaben (c) und (g);

ii) alle durch Kreditaufnahme aufgebrachten Mittel, auf die, die in Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehene Verpflichtung keine Anwendung findet, dh. solche Mittel, die ausdrücklich zu Lasten der Bestände des Fonds gehen;

(iii) alle Mittel aus der Rückzahlung von Darlehen, die aus den oben genannten Beständen gewährt wurden;

(iv) alle Einnahmen aus Geschäften, für die die oben genannten Bestände verwendet oder festgelegt wurden;

(v) alle sonstigen dem Fonds zur Verfügung stehenden Bestände.

Art. 4 Abschnitt 4. Geschäfte

(a) Geschäfte des Fonds sind jene, die aus seinen eigenen in Abschnitt 3 Buchstabe (h) bezeichneten Beständen finanziert werden.

(b) Aus den Beständen des Fonds gewährte Darlehen können ganz oder teilweise in der Währung des Mitglieds zurückgezahlt werden, in dessen Hoheitsgebiet das finanzierte Vorhaben durchgeführt werden soll. Der Teil des Darlehens, der nicht in der Währung des Mitglieds rückzahlbar ist, wird in der oder den Währungen gezahlt, in denen das Darlehen gewährt wurde.

Art. 4 Abschnitt 5. Haftungsbeschränkung

Die finanzielle Haftung der Bank für Geschäfte des Fonds ist auf die Bestände und Reserven des Fonds beschränkt, und die Haftung der Mitglieder ist auf den fällig und zahlbar gewordenen nicht eingezahlten Teil ihrer jeweiligen Quoten beschränkt.

Art. 4 Abschnitt 6. Verfügungsbeschränkung für die Quoten

Die Rechte der Mitglieder der Bank aus ihren Beiträgen zum Fonds dürfen weder übertragen noch belastet werden; ein Recht auf Rückerstattung dieser Beiträge haben die Mitglieder nur im Fall des Verlusts der Mitgliedschaft oder bei Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds.

Art. 4 Abschnitt 7. Erfüllung der Verbindlichkeiten des Fonds aus der Aufnahme von Krediten

Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der Bestände des Fonds gehen

(i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck gebildeten Reserve und

(ii) sodann zu Lasten sonstiger in den Beständen des Fonds verfügbarer Mittel.

Art. 4 Abschnitt 8. Verwaltung

(a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens haben die Organe der Bank die unumschränkte Befugnis zur Verwaltung des Fonds.

(b) Ein Vizepräsident der Bank ist für den Fonds verantwortlich. Der Vizepräsident nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Exekutivdirektoriums der Bank teil, wenn den Fonds betreffende Angelegenheiten erörtert werden.

(c) Für die Geschäfte des Fonds bedient sich die Bank, soweit irgend möglich, derselben Mitarbeiter, Sachverständigen, Einrichtungen, Diensträume, Ausrüstungsgegenstände und Dienste, die sie für ihre übrigen Geschäfte einsetzt.

(d) Die Bank veröffentlicht einen getrennten Jahresbericht, der die Ergebnisse der finanziellen Geschäfte des Fonds einschließlich der Gewinne und Verluste ausweist. Bei der Jahrestagung des Gouverneursrats ist zumindest eine Sitzung der Prüfung dieses Berichts zu widmen. Darüber hinaus legt die Bank den Mitgliedern vierteljährlich einen Kurzbericht über die Geschäftstätigkeit des Fonds vor.

Art. 4 Abschnitt 9. Abstimmung

(a) Bei der Beschlußfassung über die Geschäfte des Fonds hat jeder Mitgliedstaat der Bank im Gouverneursrat die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstaben (a) und (c) zustehende Stimmenzahl, und jeder Direktor hat im Exekutivdirektorium die ihm nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstaben (a) und (d) zustehende Stimmenzahl.

b) Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, werden alle Beschlüsse der Bank über die Geschäfte des Fonds mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten gefaßt.

Art. 4 Abschnitt 10. Ausschüttung der Reingewinne

Der Gouverneursrat der Bank bestimmt, welcher Teil der Reingewinne des Fonds nach Vorsorge für die Reserven an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Die Reingewinne werden im Verhältnis der Quoten der Mitglieder ausgeschüttet.

Art. 4 Abschnitt 11. Zurücknahme von Beiträgen

(a) Kein Land kann seinen Beitrag zurücknehmen und seine Beziehungen zum Fonds abbrechen, solange es noch Mitglied der Bank ist.

(b) Die Bestimmungen in Artikel IX Abschnitt 3 über die Abrechnung mit Staaten, die ihre Mitgliedschaft in der Bank beenden, finden auch auf den Fonds Anwendung.

Art. 4 Abschnitt 12. Zeitweilige Einstellung und Beendigung

Artikel X findet auch auf den Fonds Anwendung, wobei die Begriffe, die sich auf die Bank, ihre Kapitalbestände und ihre Gläubiger beziehen, durch die Begriffe zu ersetzen sind, die sich auf den Fonds, seine. Bestände und seine Gläubiger beziehen.

ARTIKEL V

WÄHRUNGEN

Art. 5 Abschnitt 1. Verwendung von Währungen

a) Die Währung eines Mitglieds, die die Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, gleichviel wie sie erworben wurde, kann von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne Beschränkung durch das Mitglied zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds erzeugt oder erbracht werden, verwendet werden.

b) Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, die die Bank oder einen Empfänger der Bank daran hindern, für Zahlungen in einem Staat folgende Mittel zu verwenden:

i) Gold und Dollarbeträge, die der Bank nach Artikel II bzw. Artikel IV als der 50prozentige Teil der Zeichnung eines jeden Mitglieds auf Anteile des ordentlichen Kapitals der Bank und als der 50prozentige Teil der Beitragsquote eines jeden Mitglieds zum Fonds gezahlt werden;

ii) Währungen von Mitgliedern, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Beständen erworben wurden;

iii) Währungen, die durch Kreditaufnahmen nach Artikel VII Abschnitt 1 Ziffer i zwecks Auffüllung der Kapitalbestände der Bank erworben wurden;

iv) Gold und Dollarbeträge, die die Bank durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen erhalten hat, die mit den unter Ziffer i bezeichneten Gold- und Dollarmitteln gewährt wurden, Währungen, die durch Kapitalrückzahlung oder durch Zahlung von Zinsen und sonstigen Spesen für Darlehen eingegangen sind, die mit den unter den Ziffern ii und iii bezeichneten Währungen gewährt wurden und Währungen, die durch Zahlung von Provisionen und Gebühren für alle von der Bank gegebenen Garantien eingegangen sind, sowie

v) Währungen, mit Ausnahme der Landeswährung des Mitglieds, die die Bank bei der Ausschüttung der Reingewinne nach Artikel VII Abschnitt 4 Buchstabe d und Artikel IV Abschnitt 10 ausgezahlt hat.

c) Die Währung eines Mitglieds, die die Bank entweder in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt und die nicht unter Buchstabe b fällt, kann ebenfalls von der Bank oder einem Empfänger der Bank ohne jede Beschränkung für Zahlungen in jedem Staat verwendet werden, sofern das betreffende Mitglied nicht der Bank seinen Wunsch notifiziert, diese Währung ganz oder teilweise auf die unter Buchstabe a bezeichneten Verwendungszwecke zu beschränken.

(d) Die Mitglieder dürfen keine Beschränkungen auferlegen, die die Bank daran hindern, für Tilgungs- oder Vorauszahlungen oder zum vollständigen oder teilweisen Rückkauf ihrer eigenen Verbindlichkeiten Währungen zu besitzen oder zu verwenden, die sie als Rückzahlung direkter Darlehen erhalten hat, die aus den in die ordentlichen Kapitalbestände der Bank eingebrachten, durch Kreditaufnahme beschafften Mitteln gewährt wurden.

e) Gold oder Währungen, die die Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds besitzt, werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen verwendet, sofern sie nicht mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dazu ermächtigt wird. Die auf Grund dieser Bestimmung angekauften Währungen unterliegen nicht der Aufrechterhaltung des Wertes nach Abschnitt 3.

Art. 5 Abschnitt 3. Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank

(a) Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung eines Mitglieds in beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank binnen angemessener Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung, der ausreicht, um den Wert aller im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder den Beständen des Fonds befindlichen Währungsbestände des Mitglieds aufrechtzuerhalten, mit Ausnahme der Währungsbestände aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt als Wertmaßstab der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(b) Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Mitglieds heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank der Devisenwert der Währung des Mitglieds in beträchtlichem Maße gestiegen, so zahlt die Bank dem Mitglied binnen angemessener Frist in der Währung des Mitglieds einen Betrag zurück, der der Wertsteigerung des Währungsbetrags entspricht, der sich im Besitz der Bank in ihren ordentlichen Kapitalbeständen oder in den Beständen des Fonds befindet; ausgenommen sind Währungsbeträge aus den von der Bank aufgenommenen Krediten. Für diesen Zweck gilt derselbe Wertmaßstab wie unter Buchstabe (a).

(c) Die Bank kann auf die Anwendung dieses Abschnittes verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds eine gleichmäßige Änderung der Parität der Währungen aller Mitglieder der Bank vornimmt.

(d) Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Abschnitts können die Bedingungen für eine Erhöhung der Bestände des Fonds nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) andere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes als die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die auf eine derartige Erhöhung zurückzuführenden Bestände des Fonds beziehen, umfassen.

Art. 5 Abschnitt 4. Methoden zur Einsparung von Währungen

Anstelle eines beliebigen Teils der Währung eines Mitglieds, der dem 50prozentigen Anteil seiner Zeichnung auf das genehmigte ordentliche Kapital der Bank und dem 50prozentigen Anteil seiner Zeichnung auf die Bestände des Fonds entspricht, die nach Artikel II bzw. Artikel IV von jedem Mitglied in seiner Landeswährung zu zahlen sind, hat die Bank von jedem Mitglied Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, die von der Regierung des Mitglieds oder einer von ihm benannten Hinterlegungsstelle ausgestellt sind, vorausgesetzt, daß diese Währung nicht von der Bank für ihre Geschäftstätigkeit benötigt wird. Diese Schuldscheine oder Wertpapiere sind nicht übertragbar, unverzinslich und bei Sicht zum Nennwert an die Bank zahlbar. Unter den gleichen Voraussetzungen hat die Bank anstelle eines beliebigen Teils der Zeichnung eines Mitglieds ebenfalls Schuldscheine oder Wertpapiere anzunehmen, wenn für diesen Teil der Zeichnung die Zeichnungsbedingungen eine Barzahlung nicht erfordern.

ARTIKEL VI

TECHNISCHE HILFE

Art. 6 Abschnitt 1. Technische Beratung und Hilfe

Die Bank kann auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder oder auf Verlangen privater Firmen, die von ihr Darlehen erhalten können, im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs technische Beratung und Hilfe gewähren, insbesondere in bezug auf

(i) Vorbereitung, Finanzierung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben, einschließlich der Prüfung von Dringlichkeitsstufen, sowie Ausarbeitung von Darlehensvorschlägen für bestimmte nationale oder regionale Entwicklungsvorhaben und

(ii) Heranbildung und Weiterbildung von Kräften, die sich auf die Ausarbeitung und Durchführung von Entwicklungsplänen und -vorhaben spezialisieren, durch Seminare und sonstige Ausbildungsmethoden.

Art. 6 Abschnitt 2. Verträge über Zusammenarbeit auf dem Gebiete der technischen Hilfe

Zur Erfüllung der Zwecke dieses Artikels kann die Bank mit anderen nationalen oder internationalen öffentlichen oder privaten Institutionen Verträge über technische Hilfe schließen.

Art. 6 Abschnitt 3. Kosten

(a) Die Bank kann mit Mitgliedstaaten oder Firmen, die technische Hilfe erhalten, eine Rückzahlung der Kosten für diese Hilfe zu von ihr für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren.

(b) Die Kosten für technische Hilfe, die nicht von den Empfängern gezahlt werden, sind aus den Nettoeinkünften der ordentlichen Kapitalbestände oder des Fonds zu bestreiten. Während der ersten drei Jahre der Geschäftstätigkeit der Bank können jedoch insgesamt höchstens 3 v. H. der Anfangsbestände des Fonds für solche Kosten verwendet werden.

ARTIKEL VII

VERSCHIEDENE BEFUGNISSE UND AUSSCHÜTTUNG DER GEWINNE

Art. 7 Abschnitt 1. Verschiedene Befugnisse der Bank

Neben den sonst in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,

(i) Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang nach ihrem Gutdünken Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten dafür einzuräumen, vorausgesetzt, daß sie vor einer Veräußerung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Staates die Zustimmung dieses Staates sowie des Mitglieds einholt, auf dessen Währung die Schuldverschreibungen lauten. Darüber hinaus hat die Bank bei der Kreditaufnahme von Mitteln zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände die Zustimmung dieser Staaten zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einzuholen,

(ii) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen und zu verkaufen, vorausgesetzt, daß die Bank die Zustimmung des Staates einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen,

iii) mit Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen,

(iv) Wertpapiere, die in ihrem Portefeuille enthalten sind, zu garantieren, um ihren Verkauf zu erleichtern, und

(v) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.

Art. 7 Abschnitt 2. Auf Wertpapiere zu setzender Hinweis

Jedes von der Bank ausgegebene oder garantierte Wertpapier hat auf der Vorderseite den deutlich sichtbaren Vermerk zu tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung darstellt, es sei denn, daß es tatsächlich die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung darstellt, in diesem Fall hat der Vermerk entsprechend zu lauten.

Art. 7 Abschnitt 3. Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank in Verzugsfällen

(a) Im Falle eines tatsächlichen oder drohenden Zahlungsverzugs bei Darlehen, die die Bank unter Verwendung ihrer ordentlichen Kapitalbestände gewährt oder garantiert, trifft sie alle ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen zur Änderung der Darlehensbedingungen; ausgenommen ist eine Änderung der Rückzahlungswährung.

(b) Mit Zahlungen zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank für Kredite oder Garantien nach Artikel III Abschnitt 4 Ziffern ii und iii, die zu Lasten der ordentlichen Kapitalbestände der Bank gehen, werden

(i) zuerst die in Artikel III Abschnitt 13 vorgesehene Sonderreserve belastet und

(ii) sodann, soweit erforderlich, nach freiem Ermessen der Bank die übrigen Reserven, Überschüsse und Mittel belastet, die den auf die Anteile am ordentlichen Kapital eingezahlten Beträgen entsprechen.

(c) Zur Erfüllung ihrer aus den ordentlichen Kapitalbeständen zu leistenden vertraglichen Zahlungen von Zinsen, sonstigen Spesen oder Tilgungsbeträgen für von der Bank aufgenommene Kredite oder zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten in bezug auf ähnliche Zahlungen für von ihr garantierte Darlehen, die zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände gehen, kann die Bank nötigenfalls nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) die Mitglieder auffordern, einen angemessenen Betrag ihrer Zeichnungen auf das abrufbare ordentliche Kapital zu leisten. Darüber hinaus kann die Bank, wenn nach ihrer Auffassung ein Verzug von langer Dauer sein wird, einen weiteren Teil der Zeichnungen, der jedoch in einem Jahr 1 v. H. der Gesamtzeichnungen der Mitglieder auf die ordentlichen Kapitalbestände nicht überschreiten darf, für folgende Zwecke abrufen:

(i) um den ausstehenden Kapitalbetrag eines von ihr zu Lasten ihrer ordentlichen Kapitalbestände garantierten Darlehens, für den der Schuldner sich in Verzug befindet, ganz oder teilweise vor der Fälligkeit abzulösen oder ihre Verbindlichkeit insoweit auf andere Weise zu erfüllen und

(ii) um ihre Verpflichtungen aus ihren eigenen ausstehenden Verbindlichkeiten, die aus ihren ordentlichen Kapitalbeständen zu zahlen sind, ganz oder teilweise zurückzukaufen oder auf andere Weise zu erfüllen.

Art. 7 Abschnitt 4. Ausschüttung oder Überweisung der Reingewinne und Überschüsse

(a) Der Gouverneursrat kann in regelmäßigen Abständen bestimmen, welcher Teil der Reingewinne und Überschüsse aus den ordentlichen Kapitalbeständen auszuschütten ist. Die Ausschüttungen sind erst dann vorzunehmen, wenn die Reserven einen vom Gouverneursrat für angemessen erachteten Stand erreicht haben.

(b) Bei der Genehmigung der Gewinn- und Verlustrechnung nach Artikel VIII Abschnitt 2 Buchstabe (b) Ziffer (viii) kann der Gouveneursrat mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, einen Teil der Reingewinne für das betreffende Rechnungsjahr aus den ordentlichen Kapitalbeständen an den Fonds überweisen.

Bevor der Gouverneursrat beschließt, eine Überweisung an den Fonds vorzunehmen, hat er einen Bericht des Exekutivdirektoriums über die Zweckmäßigkeit der Überweisung einzuholen, in dem unter anderem geprüft wird, (1) ob die Reserven einen angemessenen Stand erreicht haben, (2) ob die überwiesenen Mittel für die Geschäftstätigkeit des Fonds notwendig sind und (3) ob gegebenenfalls die Fähigkeit der Bank zur Kreditaufnahme beeinträchtigt wird.

(c) Die unter Buchstabe (a) genannten Ausschüttungen werden aus den ordentlichen Kapitalbeständen im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile am ordentlichen Kapital vorgenommen, ebenso werden die nach Buchstabe (b) an den Fonds überwiesenen Reingewinne den Gesamtbeitragsquoten jedes Mitglieds zum Fonds in dem genannten Verhältnis gutgeschrieben.

(d) Die Zahlungen nach Buchstabe (a) werden in der Weise und in der oder den Währungen vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt. Erfolgen die Zahlungen an ein Mitglied in einer anderen Währung als seiner eigenen, so unterliegen die Überweisung der Währungsbeträge und ihre Verwendung durch den Empfängerstaat keinerlei Beschränkungen durch irgendein Mitglied.

ARTIKEL VIII

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Art. 8 Abschnitt 1. Aufbau der Bank

Die Bank hat einen Gouverneursrat, ein Exekutivdirektorium, einen Präsidenten, einen Geschäftsführenden Vizepräsidenten, einen für den Fonds verantwortlichen Vizepräsidenten und alle sonstigen für erforderlich erachteten leitenden und sonstigen Angestellten.

Art. 8 Abschnitt 2. Gouverneursrat

(a) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouverneursrat. Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für eine Amtszeit von fünf Jahren, wobei es die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann. Stellvertreter nehmen, nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur nächsten regelmäßigen Tagung des Rates im Amt bleibt.

(b) Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf das Exekutivdirektorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

(i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen,

ii) das genehmigte ordentliche Stammkapital der Bank sowie die Beiträge zum Fonds zu erhöhen oder herabzusetzen,

(iii) den Präsidenten der Bank zu wählen und seine Bezüge festzusetzen,

(iv) ein Mitglied nach Artikel IX Abschnitt 2 zu suspendieren,

(v) die Bezüge der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter festzusetzen,

(vi) über Berufungen gegen die Auslegung dieses Übereinkommens durch das Exekutivdirektorium zu beraten und zu beschließen,

(vii) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu genehmigen,

viii) nach einer Überprüfung des Berichts der Rechnungsprüfer die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Institution zu genehmigen,

ix) über die Reserven und die Ausschüttung der Reingewinne der ordentlichen Kapitalbestände sowie des Fonds zu befinden,

x) externe Rechnungsprüfer zur Bestätigung der allgemeinen Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der Institution auszuwählen,

(xi) dieses Übereinkommen zu ändern und

(xii) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen.

(c) Der Gouverneursrat behält volle Weisungsbefugnis in allen nach Buchstabe (b) dem Exekutivdirektorium übertragenen Angelegenheiten.

(d) Der Gouverneursrat hält in der Regel jährlich eine Tagung ab. Weitere Tagungen können abgehalten werden, wenn der Gouverneursrat dies vorsieht oder wenn sie vom Exekutivdirektorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden ebenfalls vom Exekutivdirektorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten dies verlangen.

e) Der Gouverneursrat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Gouverneure einschließlich einer absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.

(f) Der Gouverneursrat kann ein Verfahren festlegen, wonach das Exekutivdirektorium, wenn es dies für angebracht hält, den Gouverneuren eine bestimmte Frage zur Abstimmung vorlegen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrats anzuberaumen.

(g) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Exekutivdirektorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Richtlinien und Vorschriften beschließen.

(h) Die Gouverneure und ihre Stellvertreter sind in dieser Eigenschaft ohne Vergütung durch die Bank tätig, die Bank kann ihnen jedoch für die durch die Teilnahme an den Sitzungen des Gouverneursrats entstehenden Kosten eine angemessene Entschädigung zahlen.

Art. 8 Abschnitt 3. Exekutivdirektorium

(a) Das Exekutivdirektorium ist für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und kann zu diesem Zweck alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse ausüben.

(b) (i) Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte und erfahrene Wirtschaftsund Finanzfachleute sein, sie dürfen jedoch nicht Gouverneure sein.

ii) Ein Exekutivdirektor wird von dem Mitgliedstaat ernannt, der die meisten Anteile an der Bank besitzt, mindestens drei Exekutivdirektoren werden von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten gewählt, und mindestens zehn weitere werden von den Gouverneuren der übrigen Mitgliedstaaten gewählt. Die Anzahl der in den genannten Kategorien zu wählenden Exekutivdirektoren und das Verfahren zur Wahl aller wählbaren Direktoren wird durch Vorschriften geregelt, die der Gouverneursrat mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten beschließt, diese Mehrheit umfaßt in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Wahl der Direktoren durch die nichtregionalen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, und in bezug auf die Bestimmungen, die sich ausschließlich auf die Anzahl und Wahl der Direktoren durch die übrigen Mitgliedstaaten beziehen, eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder. Die Genehmigung einer Änderung dieser Vorschriften bedarf derselben Stimmenmehrheit.

(iii) Die Exekutivdirektoren werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt oder gewählt, sie können für weitere Amtszeiten wiederernannt oder wiedergewählt werden.

c) Jeder Exekutivdirektor ernennt einen Stellvertreter, der die Vollmacht hat, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter müssen Angehörige der Mitgliedstaaten sein. Keiner der gewählten Direktoren und ihrer Stellvertreter darf dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen, außer im Fall:

i) der Staaten, die nicht Kreditnehmer sind und

ii) der Mitgliedstaaten, die Kreditnehmer sind, in einzelnen, von den Gouverneuren dieser Mitgliedstaaten auf Grund einer Dreiviertelmehrheit ihrer Gesamtstimmenzahl und einer Zweidrittelmehrheit ihrer Gesamtzahl bestimmten Fällen.

Stellvertreter dürfen an den Sitzungen teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn sie für ihre Direktoren handeln.

(d) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit vakant, so wählen die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt haben, für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Vakanz hat der Stellvertreter alle Befugnisse des früheren Direktors, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters.

(e) Das Exekutivdirektorium tagt ununterbrochen an der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank dies erfordern.

(f) Das Exekutivdirektorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn die absolute Mehrheit aller Direktoren einschließlich einer absoluten Mehrheit der Direktoren der regionalen Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertritt.

(g) Ein Mitglied der Bank kann einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Exekutivdirektoriums entsenden, wenn eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. Dieses Vertretungsrecht wird vom Gouverneursrat geregelt.

(h) Das Exekutivdirektorium kann die von ihm für angebracht erachteten Ausschüsse einsetzen. Eine Mitgliedschaft in diesen Ausschüssen ist nicht auf Gouverneure, Direktoren oder Stellvertreter beschränkt.

(i) Das Exekutivdirektorium bestimmt die grundlegende Organisation der Bank einschließlich der Anzahl und der allgemeinen Aufgaben des leitenden Verwaltungs- und Fachpersonals und genehmigt den Haushalt der Bank.

Art. 8 Abschnitt 4. Abstimmung

(a) Jeder Mitgliedstaat hat 135 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am ordentlichen Stammkapital der Bank, im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß das durch die Erhöhung genehmigte Stammkapital keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkapitals nicht dem Vorkaufsrecht nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) unterliegt.

b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiermit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, daß die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 vH, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 vH oder iii) Kanadas unter 4 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten sinkt.

(c) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitgliedsstaats abgeben. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

(d) Bei der Abstimmung im Exekutivdirektorium

(i) kann der ernannte Direktor die Anzahl der Stimmen des Mitgliedstaats abgeben, der ihn ernannt hat,

(ii) kann jeder gewählte Direktor so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat, diese Stimmen sind als eine Einheit abzugeben, und

(iii) bedürfen, sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, Beschlüsse zu allen dem Exekutivdirektorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten.

Art. 8 Abschnitt 5. Präsident, Geschäftsführender Vizepräsident und Personal

(a) Der Gouverneursrat wählt mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich der absoluten Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder einen Präsidenten der Bank, der während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Exekutivdirektor noch in einer dieser beiden Funktionen Stellvertreter sein darf.

Nach den Weisungen des Exekutivdirektoriums führt der Präsident der Bank die ordentlichen Geschäfte der Bank und ist Vorgesetzter ihres Personals. Er ist ebenfalls Vorsitzender bei Sitzungen des Exekutivdirektoriums, hat jedoch kein Stimmrecht; allerdings ist es seine Pflicht, bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme abzugeben.

Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre; er kann für weitere Amtsperioden wiedergewählt werden. Seine Amtszeit wird jedoch beendet, wenn der Gouverneursrat mit der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich der Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitgliedstaaten dies beschließt.

(b) Der Geschäftsführende Vizepräsident wird vom Exekutivdirektorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank ernannt. Nach den Weisungen des Exekutivdirektoriums und des Präsidenten der Bank nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die vom Exekutivdirektorium festgelegten Befugnisse und Aufgaben in der Verwaltung der Bank wahr. Ist der Präsident der Bank abwesend oder verhindert, so nimmt der Geschäftsführende Vizepräsident die Befugnisse und Aufgaben des Präsidenten wahr.

Der Geschäftsführende Vizepräsident nimmt an Sitzungen des Exekutivdirektoriums teil, jedoch ohne Stimmrecht; handelt er allerdings für den Präsidenten der Bank, so gibt er nach Buchstaben (a) die entscheidende Stimme ab.

(c) Neben dem in Artikel IV Abschnitt 8 Buchstabe (b) genannten Vizepräsidenten kann das Exekutivdirektorium auf Empfehlung des Präsidenten der Bank weitere Vizepräsidenten ernennen, die die Befugnisse ausüben und die Aufgaben wahrnehmen, die das Exekutivdirektorium festlegt.

(d) Der Präsident sowie die leitenden und sonstigen Angestellten der Bank sind bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur an Weisungen der Bank gebunden und erkennen keine sonstige vorgesetzte Dienststelle an. Jedes Mitglied der Bank achtet den internationalen Charakter dieser Verpflichtung.

(e) Bei der Einstellung der Angestellten und bei der Bestimmung der Arbeitsbedingungen ist das oberste Gebot die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Leistungsfähigkeit, fachlichem Können und Rechtschaffenheit. Darüber hinaus ist gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl der Angestellten auf möglichst breiter geographischer Grundlage erfolgt, wobei der regionale Charakter der Institution zu berücksichtigen ist.

(f) Die Bank sowie ihre leitenden und sonstigen Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch in ihren Beschlüssen von der politischen Ausrichtung des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Nur wirtschaftliche Erwägungen dürfen für ihre Beschlüsse maßgebend sein, und diese Erwägungen sind unparteiisch gegeneinander abzuwägen, um die in Artikel I genannten Zwecke und Aufgaben zu erfüllen.

Abschnitt 6. Veröffentlichung von Berichten und Bereitstellung von Informationen

a) Die Bank veröffentlicht einen Jahresbericht, der eine geprüfte Rechnungsaufstellung enthält. Sie legt ferner vierteljährlich den Mitgliedern eine zusammenfassende Darstellung ihrer finanziellen Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung vor, in denen die Ergebnisse ihrer ordentlichen Geschäfte ausgewiesen werden.

(b) Die Bank kann alle sonstigen zur Erfüllung ihrer Zwecke und Aufgaben für wünschenswert erachteten Berichte veröffentlichen.

ARTIKEL IX

AUSTRITT UND SUSPENDIERUNG VON MITGLIEDERN

Art. 9 Abschnitt 1. Austrittsrecht

Jedes Mitglied kann aus der Bank austreten, indem es der Bank in ihrer Hauptgeschäftsstelle eine schriftliche Anzeige über seine Absicht zugehen läßt. Der Austritt wird zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt endgültig wirksam, frühestens jedoch sechs Monate nach Zustellung der Anzeige an die Bank. Das Mitglied kann jederzeit, bevor der Austritt endgültig wirksam wird, der Bank schriftlich notifizieren, daß es die Anzeige über den beabsichtigten Austritt zurücknimmt.

Nach dem Austritt haftet ein Mitglied weiterhin für alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, für die es am Tag der Zustellung der Austrittsanzeige haftbar war, einschließlich der in Abschnitt 3 bezeichneten Verbindlichkeiten. Wird der Austritt endgültig wirksam, so entsteht dem Mitglied jedoch keine Haftung für Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäften der Bank ergeben, die sie nach Eingang der Austrittsanzeige getätigt hat.

Art. 9 Abschnitt 2. Suspendierung der Mitgliedschaft

Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann die Bank seine Mitgliedschaft durch Beschluß des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure suspendieren, die im Fall der Suspendierung eines regionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder und im Fall der Suspendierung eines nichtregionalen Mitgliedstaats eine Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder umfassen muß.

Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds in der Bank erlischt automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat mit derselben Mehrheit beschließt, die Suspendierung zu beenden. Während der Suspendierung darf ein Mitglied seine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts nicht ausüben, es unterliegt jedoch weiterhin seinen gesamten Verpflichtungen.

Art. 9 Abschnitt 3. Abrechnung

(a) Nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft eines Staates ist dieser nicht mehr an den Gewinnen und Verlusten der Bank beteiligt, und es entstehen ihm keine Verbindlichkeiten in bezug auf später von der Bank gewährte Darlehen und Garantien. Er haftet jedoch weiterhin für alle Beträge, die er der Bank schuldet, sowie für seine Eventualverbindlichkeiten gegenüber der Bank, solange ein Teil der vor dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch, von der Bank gewährten Darlehen oder Garantien aussteht.

(b) Erlischt die Mitgliedschaft eines Staates, so trifft die Bank im Rahmen der Abrechnung mit diesem Staat nach diesem Abschnitt Vorkehrungen für den Rückkauf des Stammkapitals dieses Staates; dem Staat stehen jedoch auf Grund dieses Übereinkommens nur die in diesem Abschnitt und in Artikel XIII Abschnitt 2 vorgesehenen Rechte zu.

(c) Die Bank und der als Mitglied ausscheidende Staat können ungeachtet des Buchstabens (d) den Rückkauf des Stammkapitals zu den unter den gegebenen Umständen für angemessen erachteten Bedingungen vereinbaren. Die Vereinbarung kann unter anderem Bestimmungen über eine endgültige Regelung aller Verbindlichkeiten des Staates gegenüber der Bank vorsehen.

(d) Wird die unter Buchstabe (c) genannte Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft des Staates oder nach einem anderen von der Bank und dem betreffenden Staat vereinbarten Zeitpunkt ausgeführt, so gilt als Rückkaufpreis für das Stammkapital des Staates der Buchwert nach den Büchern der Bank zu dem Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlosch. Die Rückzahlung erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen:

(i) als Voraussetzung für die Zahlung hat der Staat, dessen Mitgliedschaft erlischt, seine Kapitalanteilscheine herauszugeben; und die Zahlung erfolgt in den Raten, zu den Zeitpunkten und in den verfügbaren Währungen, die die Bank unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage bestimmt.

(ii) Die von der Bank dem Staat für den Rückkauf seines Stammkapitals geschuldeten Beträge werden zurückbehalten, solange der Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder Dienststellen der Bank aus Darlehens- oder Garantiegeschäften etwas schuldet. Diese Beträge können nach Wahl der Bank bei Fälligkeit zur Deckung dieser Verbindlichkeiten verwendet werden. Es werden jedoch keine Beträge für die Eventualverbindlichkeiten des Staates für künftige Abrufe auf Grund seiner Zeichnung nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) zurückbehalten.

(iii) Erleidet die Bank Nettoverluste für Darlehen oder Beteiligungen oder im Rahmen von Garantien, die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft des Staates ausstanden, und übersteigt die Höhe dieser Verluste die zu diesem Zeitpunkt dafür vorhandene Reserve, so zahlt der betreffende Staat auf Verlangen den Betrag zurück, um den der Rückkaufpreis für seine Anteile gekürzt worden wäre, wenn der Verlust bei Bestimmung des Buchwerts der Anteile nach den Büchern der Bank berücksichtigt worden wäre. Außerdem haftet das frühere Mitglied weiterhin für alle Abrufe nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (ii) in der Höhe, in der es hätte beitragen müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zu dem Zeitpunkt erfolgt wären, in dem der Rückkaufpreis für seine Anteile bestimmt wurde.

(e) In keinem Fall werden einem Staat für seine Anteile auf Grund dieses Abschnitts geschuldete Beträge vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Mitgliedschaft des Staates erlischt. Stellt die Bank innerhalb dieser Zeit ihre Geschäftstätigkeit ein, so bestimmen sich alle Rechte dieses Staates nach Artikel X, und der Staat gilt im Sinne jenes Artikels noch als Mitglied der Bank, jedoch ohne Stimmrecht.

ARTIKEL X

ZEITWEILIGE EINSTELLUNG UND BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT

Art. 10 Abschnitt 1. Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit

Im Notfall kann das Exekutivdirektorium die Geschäftstätigkeit in bezug auf neue Darlehen und Garantien bis zu dem Zeitpunkt einstellen, in dem der Gouverneursrat Gelegenheit hat, die Lage zu überprüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen.

Art. 10 Abschnitt 2. Beendigung der Geschäftstätigkeit

Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit durch Beschluß des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder beenden. Nach der Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt die Bank sofort ihre gesamte Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, die die Sicherstellung, Erhaltung und Verwertung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten betreffen.

Art. 10 Abschnitt 3. Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen

(a) Die Haftung aller Mitglieder aus ihren Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank und hinsichtlich der Abwertung ihrer Währungen bleibt bestehen, bis alle unmittelbaren und Eventualverbindlichkeiten beglichen sind.

(b) Alle Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen werden aus den Vermögenswerten der Bank und sodann aus Zahlungen an die Bank für uneingezahlte oder abrufbare Zeichnungen bezahlt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen geleistet werden, trifft das Exekutivdirektorium alle nach seiner Ansicht notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer anteiligen Verteilung auf Gläubiger mit unmittelbaren und mit Eventualforderungen.

Art. 10 Abschnitt 4. Verteilung der Vermögenswerte

(a) Eine Verteilung von Vermögenswerten an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapital der Bank erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die zu Lasten dieses Stammkapitals gehen, erfüllt sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist. Ferner muß diese Verteilung durch Beschluß des Gouverneursrats mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder genehmigt werden.

(b) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglieder erfolgt im Verhältnis zu dem Im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Stammkapital und zu Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat erst dann Anspruch auf seinen Anteil an dieser Verteilung der Vermögenswerte, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der Bank geregelt hat.

(c) Jedes Mitglied, das Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Artikels verteilt werden, genießt hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Bank vor der Verteilung zustanden.

ARTIKEL XI

RECHTSSTELLUNG, IMMUNITÄTEN UND PRIVILEGIEN

Art. 11 Abschnitt 1. Geltungsbereich des Artikels

Um der Bank die Erfüllung ihres Zwecks und der ihr zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechtsstellung, Immunitäten und Privilegien gewährt, die in diesem Artikel angeführt sind.

Art. 11 Abschnitt 2. Rechtsstellung

Die Bank besitzt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,

(a) Verträge zu schließen,

(b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie

c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Art. 11 Abschnitt 3. Gerichtsbarkeit

Klagen gegen die Bank können nur vor dem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Mitglieds erhoben werden, in dem die Bank eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Vertreter für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder in dem sie Wertpapiere ausgegeben oder garantiert hat.

Klagen gegen die Bank können nicht erhoben werden von Mitgliedern oder von Personen, die für Mitglieder handeln oder von diesen Forderungen ableiten. Die Mitgliedstaaten können jedoch zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Bank und ihren Mitgliedern die besonderen Verfahren in Anspruch nehmen, die in diesem Übereinkommen, in der Satzung und den Regelungen der Bank oder in den mit der Bank geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen die Bank ergangen ist.

Art. 11 Abschnitt 4. Immunität der Vermögenswerte

Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, gelten als internationales öffentliches Eigentum und genießen Immunität von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs- oder Gesetzgebungsweg.

Art. 11 Abschnitt 5. Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Bank sind unverletzlich.

Art. 11 Abschnitt 6. Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

In dem zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben sowie zur Führung der Geschäfte der Bank im Rahmen dieses Übereinkommens notwendigen Ausmaß sind das gesamte Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte der Bank von Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt.

Art. 11 Abschnitt 7. Nachrichtenprivileg

Jedes Mitglied gewährt dem amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder gewährt.

Art. 11 Abschnitt 8. Persönliche Immunitäten und Privilegien

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, Stellvertreter, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank genießen folgende Privilegien und Immunitäten:

(a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt,

(b) wenn sie nicht Inländer sind, die gleiche Immunität von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht der Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbestimmungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren,

(c) die gleichen Vorrechte in bezug auf Reiseerleichterungen, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten anderer Mitglieder gewähren.

Art. 11 Abschnitt 9. Immunität von Besteuerung

(a) Die Bank, ihr. Eigentum, ihre sonstigen Vermögenswerte, ihre Einnahmen sowie die Geschäfte und Transaktionen, die sie im Rahmen dieses Übereinkommens durchführt, genießen Immunität von jeder Besteuerung sowie von allen Zollabgaben. Die Bank genießt ferner Immunität von jeder Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben.

(b) Die von der Bank den Exekutivdirektoren, Stellvertretern, leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank, die nicht Inländer sind, gezahlten Gehälter und Vergütungen unterliegen keiner Art von Besteuerung.

(c) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank ausgegeben wurde, oder

(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt der Ort oder die Währung, in denen diese Urkunde ausgegeben oder bezahlt worden oder zahlbar ist, oder der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

(d) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafür, gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner Art von Besteuerung,

(i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wertpapier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der Bank garantiert ist, oder

(ii) deren einziger Anknüpfungspunkt der Sitz einer Geschäftsstelle oder eines Büros der Bank ist.

Art. 11 Abschnitt 10. Durchführung

Jedes Mitglied trifft in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel enthaltenen Grundsätze in seinem Hoheitsgebiet in Kraft zu setzen, und unterrichtet die Bank von den diesbezüglich getroffenen Maßnahmen.

ARTIKEL XII

Art. 12

ÄNDERUNGEN

(a) Dieses Übereinkommen kann nur durch Beschluß des Gouverneursrats mit der Mehrheit aller Gouverneure einschließlich zwei Drittel der Gouverneure der regionalen Mitglieder geändert werden, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten vertreten müssen, die Abstimmungsmehrheiten in Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) können jedoch nur mit den dort genannten Abstimmungsmehrheiten geändert werden.

(b) Ungeachtet des Buchstabens (a) ist Einstimmigkeit im Gouverneursrat erforderlich bei einer Änderung

(i) des Rechts zum Austritt aus der Bank nach Artikel IX Abschnitt 1,

(ii) des Rechts zum Erwerb von Stammkapital der Bank sowie zur Beteiligung am Fonds nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (b) bzw. Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) und

(iii) der Haftungsbeschränkung nach Artikel II Abschnitt 3 Buchstabe (d) sowie nach Artikel IV Abschnitt 5.

(c) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied oder vom Exekutivdirektorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Ist eine Änderung angenommen worden, so bestätigt die Bank die Annahme in einer an alle Mitglieder gerichteten amtlichen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Tag der amtlichen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouverneursrat eine andere Frist festsetzt.

ARTIKEL XIII

AUSLEGUNG UND SCHIEDSVERFAHREN

Art. 13 Abschnitt 1. Auslegung

(a) Alle Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens, die zwischen einem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank auftreten, werden dem Exekutivdirektorium zur Entscheidung vorgelegt.

Mitglieder, die von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen sind, haben nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (g) ein Recht auf unmittelbare Vertretung im Exekutivdirektorium.

(b) Hat das Exekutivdirektorium eine Entscheidung nach Buchstabe (a) getroffen, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird; dessen Entscheidung ist endgültig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, soweit sie dies für notwendig hält, auf der Grundlage der Entscheidung des Exekutivdirektoriums handeln.

Art. 13 Abschnitt 2. Schiedsverfahren

Sollte zwischen der Bank und einem Staat, dessen Mitgliedschaft erloschen ist, oder zwischen der Bank und einem Mitglied nach Annahme eines Beschlußes zur Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit auftreten, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer der Schiedsrichter wird von der Bank ernannt, ein weiterer von dem betroffenen Staat und der dritte, sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, vom Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten. Scheitern alle Bemühungen um Einstimmigkeit, so werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der drei Schiedsrichter getroffen.

Der dritte Schiedsrichter ist befugt, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.

ARTIKEL XIV

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 14 Abschnitt 1. Hauptgeschäftsstelle

Die Hauptgeschäftsstelle der Bank befindet sich in Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika.

Art. 14 Abschnitt 2. Beziehungen zu anderen Organisationen

Die Bank kann mit anderen Organisationen Vereinbarungen über den Austausch von Informationen oder zu anderen Zwecken treffen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.

Art. 14 Abschnitt 3. Verbindungsstelle

Jedes Mitglied bezeichnet eine amtliche Stelle, mit der die Bank im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Rahmen dieses Übereinkommens in Verbindung treten kann.

Art. 14 Abschnitt 4. Hinterlegungsstellen

Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Guthaben in der Währung des betreffenden Mitglieds oder sonstige Vermögenswerte hinterlegen kann. Hat ein Mitglied keine Zentralbank, so benennt es zu diesem Zweck im Einvernehmen mit der Bank eine andere Einrichtung.

ARTIKEL XV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 Abschnitt 1. Unterzeichnung und Annahme

(a) Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegt, wo es bis zum 31. Dezember 1959 für die Vertreter der in Anlage A angeführten Staaten zur Unterzeichnung aufliegt. Jeder Unterzeichnerstaat hinterlegt beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde, aus der hervorgeht, daß er dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er die notwendigen Schritte unternommen hat, damit er alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erfüllen kann.

(b) Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten übermittelt den Mitgliedern der Organisation beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und notifiziert ihnen ordnungsgemäß jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Buchstabe (a) sowie den entsprechenden Zeitpunkt.

(c) Bei der Hinterlegung seiner Annahme- oder Ratifikationsurkunde zahlt jeder Staat dem Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten zur Deckung der Verwaltungskosten der Bank Gold oder US-Dollar im Gegenwert von 1/10 von 1 v.H. des Kaufpreises der von ihm gezeichneten Anteile der Bank und seiner Quote am Fonds. Diese Zahlung wird dem Mitglied für seine nach Artikel II Abschnitt 4 Buchstabe (a) Ziffer (i) und Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (d) Ziffer (i) vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben. Ein Mitglied kann jederzeit an oder nach dem Tag der Hinterlegung seiner Annahme oder Ratifikationsurkunde weitere Zahlungen vornehmen, die ihm auf seine nach den Artikeln II und IV vorgeschriebene Zeichnung und Quote gutgeschrieben werden. Das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten führt alle nach diesem Buchstaben eingezahlten Mittel auf einem oder mehreren Sonder-Depositenkonten und stellt die Mittel spätestens im Zeitpunkt der ersten Sitzung des Gouverneursrats, die nach Abschnitt 3 abgehalten wird, der Bank zur Verfügung. Ist das Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1959 nicht in Kraft getreten, so hat das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten diese Mittel den Staaten zurückzuerstatten, die sie eingezahlt haben.

(d) An oder nach dem Tag, an dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt, kann das Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten die Unterzeichnung sowie die Annahme- oder Ratifikationsurkunde zu diesem Übereinkommen von jedem Staat entgegennehmen, dessen Mitgliedschaft nach Artikel II Abschnitt 1 Buchstabe (b) genehmigt worden ist.

Art. 15 Abschnitt 2. Inkrafttreten

(a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn nach Abschnitt 1 Buchstabe (a) Vertreter von Staaten, deren Zeichnungen mindestens 85 v. H. der Gesamtzeichnungen nach Anlage A ausmachen, das Übereinkommen unterzeichnet und Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

(b) Staaten, deren Annahme- oder Ratifikationsurkunden vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens hinterlegt worden sind, werden erst zu dem genannten Zeitpunkt Mitglieder. Sonstige Staaten werden zu dem Zeitpunkt Mitglieder, zu dem ihre Annahme- oder Ratifikationsurkunden hinterlegt werden.

Art. 15 Abschnitt 3. Aufnahme der Geschäftstätigkeit

(a) Der Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten beruft die erste Sitzung des Gouverneursrats ein, sobald dieses Übereinkommen nach Abschnitt 2 in Kraft tritt.

(b) Auf der ersten Sitzung des Gouverneursrats werden Vorkehrungen für die Auswahl der Exekutivdirektoren und ihrer Stellvertreter nach Artikel VIII Abschnitt 3 sowie für die Bestimmung des Zeitpunkts getroffen, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen wird. Ungeachtet des Artikels VIII Abschnitt 3 können die Gouverneure, wenn sie dies für wünschenswert erachten, bestimmen, daß die erste Amtszeit dieser Direktoren weniger als drei Jahre betragen kann.

GESCHEHEN zu Washington, District of Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, in einer Urschrift vom 8. April 1959, deren englischer, französischer, portugiesischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ANHANG A

ZEICHNUNGEN AUF DAS GENEHMIGTE STAMMKAPITAL DER BANK

Anl. 1 (In Anteilen von 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959)

ANHANG B

BEITRÄGE ZUM FONDS FÜR SONDERGESCHÄFTE

Anl. 2 (In 1000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959)

Anl. 3 (Übersetzung)

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK

Anl. 3 Abschnitt 1. Bedingungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind, und die Schweiz können Mitglieder der Bank werden, sofern zu einem vom Exekutivdirektorium zu bestimmenden Zeitpunkt im Kalenderjahr 1976 folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Die in der Entschließung „Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf die Schaffung des interregionalen Stammkapitals der Bank und damit zusammenhängende Angelegenheiten” vorgesehenen Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Bank sind in Kraft getreten;

(b) die in der Entschließung „Erhöhung des genehmigten abrufbaren ordentlichen Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten” vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Stammkapitals ist wirksam geworden;

(c) mindestens acht nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier Staaten mit Einzelbeiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte in Höhe von mindestens 60000000 US-Dollar, haben durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank vereinbart,

(i) nach Abschnitt 2 mindestens 31 100 Anteile am interregionalen Stammkapital zu zeichnen;

(ii) nach Abschnitt 3 mindestens den Gegenwert von 375000000 US-Dollar 1 ) zu den Beständen des Fonds für Sondergeschäfte beizutragen.

Das Exekutivdirektorium kann, sofern es dies nach dem 1. März 1976 für angebracht hält, die gesamten unter den Ziffern (i) und (ii) vorgesehenen Anteilzeichnungen und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte herabsetzen.

Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital und Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte sind in folgenden Mindestbeträgen zu leisten:

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 Abschnitt 2. Zeichnungen auf das interregionale Stammkapital

(a) Die in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten können Anteile des interregionalen Stammkapitals zeichnen.

(b) Jede Zeichnung umfaßt zumindest den vollen Betrag sowohl der eingezahlten als auch der abrufbaren Anteile am interregionalen Kapital, die dem betreffenden Staat in Abschnitt 1 zugewiesen sind, und jeder Zeichnerstaat erbringt gegenüber der Bank den Nachweis, daß er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung.

(c) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

(i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(ii) Die Einzahlung des von jedem Staat gezeichneten Betrags zum eingezahlten interregionalen Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Betrags zum eingezahlten Kapital herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii) daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die erste Rate wird von jedem Staat binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften oder vor oder an dem Tag der Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach Abschnitt 4 Buchstabe (c) Ziffer (ii) gezahlt, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Will ein Staat die erste Rate bar bezahlen, so kann er die Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahrs, in dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten, oder des Kalenderjahrs vornehmen, in dem das Mitglied seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, sofern dieser Zeitpunkt später liegt. Die restlichen Jahresraten werden jeweils im Abstand von einem Jahr nach Fälligwerden der ersten Rate fällig.

(iii) Jede Rate ist in voller Höhe in der Landeswährung des Beitragsstaates zu leisten; dieser hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(iv) 50 v. H. jeder Rate fallen unter Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und sind bar zu zahlen. Sofern ein Staat nicht eine Barzahlung auch der übrigen 50 v. H. jeder Rate vorzieht, legt das Exekutivdirektorium eine Tabelle fest, nach der alle nach Artikel V Abschnitt 4 angenommenen nicht übertragbaren, unverzinslichen Schuldscheine oder ähnlichen Wertpapiere an die Bank zu zahlen sind.

(d) Jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare interregionale Stammkapital unter folgenden Bedingungen vor:

(i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt 10000 US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 1. Jänner 1959.

(ii) Die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare interregionale Stammkapital erfolgt in drei gleichen Raten, die vor oder an den entsprechenden Zeitpunkten zu zeichnen sind, an denen jede der drei ersten Raten für die Zeichnung des Staates auf das eingezahlte interregionale Stammkapital nach Abschnitt 2 Buchstabe (c) Ziffer (ii) zu zahlen ist.

(e) Die interregionalen Kapitalbestände sind zur Darlehensgewährung in der Art zu verwenden, daß eine vernünftige Verteilung der Darlehen und der daraus folgenden Verpflichtungen auf die ordentlichen und die interregionalen Kapitalbestände gewährleistet ist.

(f) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank ihre am 31. Dezember 1974 ausstehenden Verbindlichkeiten aus ihren sämtlichen Kreditaufnahmen zu Lasten des ordentlichen Kapitals erfüllt hat, werden Maßnahmen ergriffen, um das interregionale Stammkapital mit dem ordentlichen Stammkapital zu verschmelzen.

Anl. 3 Abschnitt 3. Erhöhung des Fonds für Sondergeschäfte und Beiträge dazu

(a) Vorbehaltlich dieser Allgemeinen Vorschriften werden die Bestände des Fonds für Sondergeschäfte durch Beitragsleistungen nichtregionaler Staaten im Gegenwert von 506 664 161 US-Dollar erhöht, wobei die Genehmigung dieser Allgemeinen Vorschriften durch die regionalen Mitgliedstaaten dahingehend ausgelegt wird, daß sie nicht von ihrem Recht nach Artikel IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank Gebrauch machen wollen, einen verhältnismäßigen Anteil zu dieser Erhöhung beizutragen.

(b) Erst nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 wird eine derartige Erhöhung wirksam und sind derartige Beitragsleistungen zu erbringen.

(c) Die Beiträge der nichtregionalen Staaten zum Fonds für Sondergeschäfte entsprechen ihren Zeichnungen auf das nichtregionale Stammkapital nach Abschnitt 1 Buchstabe (c).

(d) Jeder Staat leistet seinen Beitrag in voller Höhe in seiner Landeswährung; er hat der Bank ausreichend erscheinende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist.

(e) Jeder Beitrag stellt in voller Höhe Landeswährung dar, auf die Artikel V Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank anwendbar ist. Will ein Staat seinen Beitrag ganz oder teilweise nicht bar zahlen, so hat die Bank nach Artikel V Abschnitt 4 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank nicht übertragbare, unverzinsliche Schuldscheine oder ähnliche Wertpapiere anzunehmen, für die das Exekutivdirektorium eine Einlösungstabelle festlegt.

(f) Die Beitragsleistungen erfolgen in drei gleichen Raten; unter Berücksichtigung besonderer Umstände bei bestimmten Staaten kann sich das Exekutivdirektorium jedoch damit einverstanden erklären, (i) daß die Höhe der von dem betreffenden Staat zu zahlenden ersten Rate auf nicht weniger als 20 v. H. des dem Staat zugewiesenen Gesamtbeitrags herabgesetzt wird, wobei die beiden folgenden Raten entsprechend anzugleichen sind, oder (ii), daß die Zahlung durch den betreffenden Staat in fünf gleichen Jahresraten erfolgt. Die Raten sind zu denselben Zeitpunkten zu zahlen wie die Raten des Staates zum eingezahlten interregionalen Stammkapital nach Abschnitt 2.

(g) Jede Zahlung eines Staates erfolgt in einem Betrag, der nach Auffassung der Bank dem vollen Gegenwert des US-Dollars mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars entspricht.

(h) Für die im Besitz der Bank befindlichen Währungsbeträge aller Mitglieder aus diesen Beitragsleistungen gelten die Bestimmungen über die Aufrechterhaltung des Wertes in Artikel V Abschnitt 3 des Übereinkommens zur Errichtung der Bank, als Wertmaßstab gilt für diesen Zweck jedoch der US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars, die Bank kann jedoch auf diese Anpassung für den Fall verzichten, daß eine Währungsangleichung für eine beträchtliche Anzahl von Mitgliedern der Bank erfolgt.

(i) Ungeachtet des Artikels IV Abschnitt 3 Buchstabe (g) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank und in Übereinstimmung mit den herkömmlichen Methoden zur Erhöhung der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte erfolgen künftige Erhöhungen der Bestände des Fonds für Sondergeschäfte in dem Verhältnis und zu den Bedingungen, die zu der betreffenden Zeit ausgehandelt werden.

Anl. 3 Abschnitt 4. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nichtregionaler Staaten

Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,

(a) sobald das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;

(b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 10 in Kraft getreten sind und

(c) sobald der Präsident erklärt hat, daß der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:

(i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten hinterlegte Urschrift des Übereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung unterzeichnet;

(ii) er hat beim Generalsekretariat der Organisation Amerikanischer Staaten eine Urkunde hinterlegt, aus der hervorgeht, daß er das Übereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen, und

(iii) er hat der Bank den Nachweis erbracht, daß er alle notwendigen Maßnahmen zur Unterzeichnung des Übereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern (i) und (ii) ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Anl. 3 Abschnitt 5. Andere nichtregionale Staaten

Andere in Abschnitt 1 nicht angeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen anderen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren interregionalen Stammkapital und die Beiträge zum Fonds für Sondergeschäfte, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Anl. 3 Abschnitt 6. Nicht gezeichnetes Kapital und Beitragsquoten

Sind binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 1 Buchstabe (c) vorgesehene interregionale Stammkapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte von den in Abschnitt 1 angeführten nichtregionalen Staaten oder von den anderen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 5 nicht gezeichnet worden, so können sie von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten gezeichneten interregionalen Stammkapital entspricht. Ebenso hat jedes derartige Mitglied das Recht, einen Teil der nicht gezeichneten Quoten des Fonds für Sondergeschäfte zu zeichnen, der dem Anteil seiner Beitragsquote an den gesamten gezeichneten Quotenbeiträgen entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das in diesen Allgemeinen Vorschriften festgelegte Verhältnis zwischen eingezahltem und abrufbarem Kapital sowie zwischen den Beiträgen zum Fonds für Sondergeschäfte und den Zeichnungen auf das Stammkapital zu wahren. Zahlungen auf das eingezahlte Kapital und die Beitragsquoten zum Fonds für Sondergeschäfte sowie Zeichnungen auf das auf diese Weise gezeichnete abrufbare Kapital müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften vollzogen sein.

Anl. 3 Abschnitt 7. Besondere Beschlußfähigkeit und Stimmenzahl

(a) Für Beschlüsse ist eine Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, bei folgenden Angelegenheiten erforderlich:

(i) jede Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in bezug auf (1) die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure; (2) die Anzahl der von den Gouverneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zu wählenden Exekutivdirektoren; (3) Artikel VII Abschnitt 3 Buchstaben (d), (e) und (f) des Übereinkommens oder (4) die Bestimmungen über die Ausschüttung der Reingewinne und Überschüsse der interregionalen Kapitalbestände nach Artikel VII Abschnitt 4 des Übereinkommens und

(ii) jede Erhöhung des genehmigten interregionalen Stammkapitals nach Artikel II A Abschnitt 1 Buchstabe (c) des Übereinkommens.

b) Eine Erhöhung der Zeichnung eines Mitglieds auf das ordentliche Stammkapital wird nicht wirksam, und das Recht auf Zeichnung dieses Kapitals wird hiemit aufgehoben, wenn diese Erhöhung zur Folge hätte, daß die Stimmenzahl i) der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder unter 50,005 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten, ii) des Mitglieds mit den meisten Anteilen unter 30 vH der Gesamtstimmenzahl oder iii) Kanadas unter 4 vH der Gesamtstimmenzahl sinkt; ungeachtet dieser Bestimmungen und des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe b) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank hat jedoch jede Entschließung des Gouverneursrats über eine Erhöhung des ordentlichen Stammkapitals der Bank festzulegen, daß 1. zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitglieder als Gruppe unter den festgesetzten Hundertsatz ein Mitglied der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, 2. die Bestimmung über den jeweiligen Hundertsatz der Stimmenzahl von den in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedern als Gruppe in bezug auf Ziffer i) und von den Vereinigten Staaten und Kanada in bezug auf Ziffer ii) bzw. Ziffer iii) aufgehoben werden kann und 3. ein Mitglied der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will.

Anl. 3 Abschnitt 8. Änderung der Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren

Da die nichtregionalen Staaten nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe b) Ziffer ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank in der durch die in Abschnitt 1 Buchstabe a) bezeichneten Entschließung geänderten Fassung das Recht haben, mit ihren eigenen Stimmen mindestens drei Exekutivdirektoren zu wählen, werden die in dem genannten Artikel des Übereinkommens vorgesehenen Vorschriften für die Wahl der Exekutivdirektoren geändert und erhalten den in Anlage I enthaltenen Wortlaut. Diese Änderungen werden zum gleichen Zeitpunkt wirksam, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft treten.

Anl. 3 Abschnitt 9. Anzahl der Exekutivdirektoren

Die Genehmigung einer Erhöhung der Anzahl der Exekutivdirektoren der Bank über eine Gesamtzahl von 14 Exekutivdirektoren hinaus bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder.

Anl. 3 Abschnitt 10. Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst dann in Kraft, wenn das Exekutivdirektorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, daß mindestens acht nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 4 Buchstabe (c) erfüllt haben.

_______________________

1 ) US-Dollar mit dem Gewicht und Feingehalt der seit dem 18. Oktober 1973 geltenden geänderten Parität des US-Dollars.

Anl. 4 (Übersetzung)

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

Anl. 4 I. WAHL DER EXEKUTIVDIREKTOREN

1. Die nach Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (ii) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank stimmberechtigten Gouverneure wählen dreizehn Exekutivdirektoren.

2. Der Gouverneur von Kanada wählt mit den Stimmen seines Landes einen Exekutivdirektor.

3. Die Gouverneure der in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten wählen neun Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:

a) Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die in der Entwicklung befindlichen regionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.

b) Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.

c) Zunächst finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis sechs Personen in folgender Reihenfolge zu Exekutivdirektoren gewählt sind:

i) Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der höchsten Stimmenzahl und der Stimmen des Staates mit der niedrigsten Stimmenzahl.

ii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der dritthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

iii) Ein Kandidat hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der vierthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der beiden Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

iv) Jeder von zwei Kandidaten hat eine Anzahl von Stimmen erhalten, die mindestens so hoch ist wie die Summe der Stimmen des Staates mit der fünfthöchsten Stimmenzahl und der Stimmen der vier Staaten mit der niedrigsten Stimmenzahl.

d) Sodann wählen die Gouverneure, deren Stimmen für keinen der nach Buchstaben c) gewählten Direktoren abgegeben worden sind, drei Exekutivdirektoren, wobei nur die Staaten Kandidaten aufstellen können und stimmberechtigt sind, die jeder nur höchstens zweieinhalb vom Hundert (2½ v. H.) der in Frage kommenden Stimmenzahl innehaben. Als gewählt gelten die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten, sofern ein Kandidat die Stimmen von mindestens vier Staaten und jeder der beiden anderen Kandidaten die Stimmen von nicht weniger als drei Staaten erhält. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie zur Erreichung dieses Ergebnisses erforderlich sind.

e) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen, gilt im Sinne des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe (d) Ziffer (ii) des Übereinkommens als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

4. Die Gouverneure der nichtregionalen Staaten wählen drei Exekutivdirektoren gemäß den folgenden Bestimmungen:

a) Dieser Abschnitt bezieht sich ausschließlich auf die nichtregionalen Mitgliedstaaten, und für die Zwecke dieses Abschnitts wird die Gesamtstimmenzahl dieser Staaten mit 100 vH veranschlagt.

b) Jeder nach diesem Abschnitt stimmberechtigte Gouverneur gibt alle Stimmen, die dem von ihm vertretenen Mitgliedstaat nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe (a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank zustehen, zugunsten einer einzigen Person ab.

c) Die drei Kandidaten, die die höchste Anzahl von Stimmen erhalten, werden Exekutivdirektoren; es gilt jedoch nur die Person als gewählt, die die Stimmen von drei oder mehr nichtregionalen Gouverneuren erhalten hat, die mindestens 25 vH der in Frage kommenden Gesamtstimmenzahl vertreten; sie darf jedoch auch nicht mehr als 40 vH dieser Gesamtstimmenzahl erhalten haben. Es finden so viele Wahlgänge statt, wie erforderlich sind, bis drei Kandidaten gewählt sind.

d) Nach Beendigung des Wahlvorgangs weist jeder Gouverneur, der seine Stimme für keinen der gewählten Kandidaten abgegeben hat, seine Stimmen einem von ihnen zu. Die Anzahl der nach Artikel VIII Abschnitt 4 Buchstabe a) des Übereinkommens zur Errichtung der Bank jedem Gouverneur, der seine Stimme für einen auf Grund dieser Vorschriften gewählten Kandidaten abgegeben oder einem solchen Kandidaten zugewiesen hat, zustehenden Stimmen, gilt im Sinne des Artikels VIII Abschnitt 4 Buchstabe d) Ziffer ii) des Übereinkommens als für die Wahl dieses Kandidaten abgegeben.

Anl. 4 II. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE WAHL

5. Benachrichtigung von der Wahl

Mindestens neunzig Tage vor der Jahrestagung des Gouverneursrats, auf der eine allgemeine Wahl der Exekutivdirektoren abgehalten wird, wird der Sekretär die Gouverneure hievon benachrichtigen und sie auffordern, Kandidaten zu nominieren.

6. Leitung der Wahl

Der Vorsitzende des Gouverneursrats leitet die Wahl, bestellt zwei Gouverneure als Stimmenzähler, die den Wahlvorgang überwachen und die Stimmen zählen und ergreift alle sonstigen ihm für die Durchführung der Wahl erforderlich scheinenden Maßnahmen.

7. Nominierungen

(a) Die Wahl findet während der Jahrestagung der Bank und gemäß diesen Verfahrensvorschriften statt.

(b) Die Exekutivdirektoren müssen anerkannt qualifizierte und erfahrene Wirtschafts- und Finanzfachleute sein, sie dürfen jedoch nicht Gouverneure sein [Artikel VIII, Abschnitt 3 Buchstabe (b) Ziffer (i), des Übereinkommens zur Errichtung der Bank].

(c) Kein Gouverneur darf mehr als eine Person nominieren.

(d) Die Nominierungen werden dem Sekretär vorgelegt.

(e) Jede Nominierung hat schriftlich zu erfolgen und ist von dem Gouverneur, der sie vorgenommen hat, zu unterzeichnen.

(f) Der Sekretär verteilt eine Liste der nominierten Personen an die Gouverneure.

(g) Der Zeitraum, innerhalb dessen Kandidaten nominiert werden können, endet um 10 Uhr am ersten Tag der Jahrestagung des Gouverneursrats, auf der die Wahl abgehalten wird.

8. Wahl

a) Die Wahl besteht aus vier getrennten Phasen. Der Exekutivdirektor, auf den in Abschnitt 2 dieser Vorschriften Bezug genommen ist, wird in der ersten Phase gewählt. Die sechs Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe c) Bezug genommen ist, werden in der zweiten Phase gewählt, die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 3 Buchstabe d) Bezug genommen ist, in der dritten und die drei Direktoren, auf die in Abschnitt 4 Bezug genommen ist, in der vierten.

b) Jeder Gouverneur nimmt nur an einer Phase der Stimmenabgabe teil.

c) Für jede Phase der Stimmenabgabe verkündet der Sekretär die Namen der offiziellen Kandidaten und der zur Stimmenabgabe berechtigten Staaten.

9. Wahlvorgang

Jeder Wahlgang wird wie folgt vorgenommen:

(a) Die Stimmen werden auf Formblättern abgegeben, die der Sekretär vor Beginn des Wahlgangs jedem zur Stimmenabgabe berechtigten Gouverneur zur Verfügung gestellt hat. Bei jedem Wahlgang werden nur jene Stimmen gezählt, die auf den für diesen Wahlgang verteilten Formblättern abgegeben wurden.

b) Jeder zur Stimmenabgabe berechtigte Gouverneur legt einen von ihm unterzeichneten Stimmzettel in die vom Sekretär bezeichnete Wahlurne.

(c) Sobald ein Wahlgang abgeschlossen ist, überprüfen die Stimmenzähler die Anzahl der Stimmzettel und nehmen die Zählung der abgegebenen Stimmen vor.

(d) Falls die Stimmenzähler der Ansicht sind, daß ein Stimmzettel der Klarstellung bedarf oder nicht richtig ausgefertigt wurde, so haben sie, wenn möglich, dem betroffenen Gouverneur die Möglichkeit zu geben, ihn vor Abschluß der Zählung zu berichtigen; ein so berichtigter Stimmzettel wird als gültig angesehen.

(e) Es werden so viele Wahlgänge abgehalten, wie notwendig sind, bis alle Exekutivdirektoren, die in gesonderten Wahlen gemäß Abschnitt 3 Buchstabe (c), Abschnitt 3 Buchstabe (d) und Abschnitt 4 dieser Vorschriften zu wählen sind, gezählt wurden, und zwar in jedem Fall in einem einzelnen Wahlgang.

(f) Der Vorsitzende des Rats gibt bekannt, ob eine Wahl zustande gekommen ist oder nicht und verkündet, wenn sie zustande gekommen ist, die Namen der gewählten Personen und der Mitgliedstaaten, die sie gewählt haben.

10. Ausschließung von Kandidaten

In jedem Wahlgang können ein oder mehrere Gouverneure, die einen Kandidaten nominiert haben, den Sekretär davon benachrichtigen, daß dieser Kandidat an den folgenden Wahlgängen nicht teilnehmen wird, in welchem Fall sein Name von der Liste der Kandidaten zu streichen ist.

11. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Jede im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl auftretende Frage wird von den Stimmenzählern entschieden; gegen diese Entscheidung ist über Antrag eines Gouverneurs Berufung an den Vorsitzenden des Rats und gegen dessen Entscheidung Berufung an den Rat zulässig. Soweit möglich werden Fragen ohne Nennung des betroffenen Mitgliedstaats oder Gouverneurs gestellt.

Anl. 4 III. VAKANZ IM EXEKUTIVDIREKTORIUM

12. Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger ernannt oder gewählt sind. Wird das Amt eines gewählten Direktors mehr als 180 Tage vor dem Ende seiner Amtszeit vakant, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt (Artikel VIII Abschnitt 3 Buchstabe (d) des Übereinkommens über die Errichtung der Bank).

13. Falls ein neuer Exekutivdirektor wegen einer Vakanz, die eine Wahl erfordert, gewählt werden muß, wird der Präsident der Bank die Mitgliedstaaten, die den früheren Direktor gewählt hatten, unverzüglich davon verständigen, daß eine Vakanz gegeben ist und sie auffordern, Kandidaten zu nominieren.

14. Der Präsident der Bank kann eine Tagung der Gouverneure dieser Länder für den einzigen Zweck der Wahl eines neuen Direktors einberufen oder die Wahl auf schriftlichem oder telegraphischem Weg vornehmen lassen. Aufeinanderfolgende Wahlgänge sind vorzunehmen, bis einer der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

Anl. 4 IV. ÄNDERUNG DER VORSCHRIFTEN

15. Diese Vorschriften können vom Gouverneursrat auf einer seiner Tagungen oder durch Abstimmung ohne Anberaumung einer Tagung mit Dreiviertelmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten einschließlich

(a) einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder bei einer Änderung der Abschnitte 1, 2, 3, 5 bis 14, und des Abschnitts 15 Buchstabe (a) und

(b) einer Zweidrittelmehrheit der Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder bei einer Änderung des Abschnitts 4 und des Abschnitts 15 Buchstabe (b) geändert werden.