BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)Art. 17

Art. 17Ruhegehälter

In Kraft seit 09. Februar 1976
Up-to-date

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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