Art. 17 Ruhegehälter — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)
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Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
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