(1) Das der Regierung von Malaysia nach dem vorliegenden Abkommen gewährte Darlehen ist in zwanzig (20) gleichen halbjährlichen Raten zurückzuzahlen, wobei die erste vierundzwanzig (24) Monate nach der Eröffnung des Kontos zugunsten der Regierung von Malaysia gemäß Art. 5 Abs. 1 dieses Abkommens fällig wird.
(2) Danach werden Rückzahlungen halbjährlich jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres geleistet.
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