BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)Art. 9

Art. 9Artikel 9

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Die Republik Österreich wird nach vollständiger Bezahlung des im Artikel 3 Absatz 2 genannten Betrages die Wertpapiere und Urkunden der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik übergeben, welche die österreichischen Ansprüche nach diesem Vertrag beurkundet haben. Wenn solche Wertpapiere und Urkunden nicht zur Verfügung stehen, kann die Republik Österreich an deren Stelle andere Unterlagen übergeben, durch welche die österreichischen Ansprüche nachgewiesen wurden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden