(1) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird die in Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages angeführte Summe in aufeinanderfolgenden Jahresraten durch Abspaltung von 4 1/2% des Schillinggegenwertes der von ihr in die Republik Österreich exportierten Waren bezahlen, wobei für die Berechnung die Exporterlöse des jeweiligen Vorjahres heranzuziehen sind.
(2) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird gewährleisten, daß vom Tag der Unterzeichnung des Vertrages an bis zu seinem Inkrafttreten innerhalb der ersten drei Monate jedes seiner Unterzeichnung folgenden Kalenderjahres der Betrag, der sich aus der Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt, auf ein verzinsliches Sonderkonto der Tschechoslowakischen Handelsbank AG in Prag überwiesen wird, das bei der Österreichischen Postsparkasse in Wien zu eröffnen ist. Die erste Jahresrate ist jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Unterzeichnung des Vertrages fällig.
Die auf diesem Konto eingezahlten Beträge einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und abzüglich entstandener Kosten werden am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages auf ein bei der Österreichischen Postsparkasse geführtes Konto der Republik Österreich zu deren freien Verfügung übertragen. Sollte dieser Vertrag zwei Jahre nach seiner Unterzeichnung nicht in Kraft getreten sein, werden die auf dieses Konto eingezahlten Beträge einschließlich der aufgelaufenen Zinsen und abzüglich entstandener Kosten unmittelbar nach Ablauf dieser Frist für die Tschechoslowakische Handelsbank AG in Prag frei verfügbar.
(3) Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik wird gewährleisten, daß ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages bis zur Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Vertrages genannten Summe, auf welche nur die aus der Abspaltung herrührenden Beträge anzurechnen sind, innerhalb der ersten drei Monate jedes Kalenderjahres der Betrag, der sich aus der Abspaltung gemäß Absatz 1 ergibt, auf ein Konto der Republik Österreich bei der Oesterreichischen Nationalbank überwiesen wird.
(4) Die zuständigen Banken der Vertragspartner werden die technische Durchführung der Zahlungen vereinbaren.
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