Durch diesen Vertrag werden alle österreichischen Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die durch tschechoslowakische Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 in Anspruch genommen wurden, bis zu einem Umfang entschädigt, als der für steuerliche Zwecke maßgebliche Wert im Einzelfall – bezogen auf die Sache und auf die Person – am 8. Mai 1945 eine Million – ausgedrückt in tschechoslowakischer Krone (Währungseinheit 1945) – nicht überstiegen hat.
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