BundesrechtInternationale VerträgeVermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Slowakei)Art. 11

Art. 11Artikel 11

In Kraft seit 01. Januar 1993
Up-to-date

Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf Ansprüche österreichischer Personen, die aus tschechoslowakischen Maßnahmen nach Unterzeichnung dieses Vertrages entstehen könnten.

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