1. Um in den Genuss der Begünstigungen des Artikels 1 zu gelangen, müssen Edelmetallgegenstände
(a) einem nach Artikel 5 bestellten ermächtigten Punzierungsamt vorgelegt werden;
(b) die technischen Erfordernisse dieses Übereinkommens, wie in Anhang I festgelegt, erfüllen;
(c) gemäß den Vorschriften und Verfahren, wie in Anhang II festgelegt, geprüft werden;
(d) mit den in Anhang II vorgeschriebenen Zeichen versehen werden.
2. Die Begünstigungen des Artikels I sind nicht auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, bei denen nach ihrer gemäß Anhang II erfolgten Bezeichnung eines dieser Zeichen geändert oder entfernt worden ist.
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