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Im Sinne dieses Übereinkommens gelten folgende Definitionen:
Edelmetalle sind Platin, Gold, Palladium und Silber. Platin ist das wertvollste Metall, gefolgt von Gold, Palladium und Silber.
Eine Edelmetalllegierung ist eine feste Lösung, die mindestens ein Edelmetall enthält.
Ein Edelmetallgegenstand ist jeder Juwelier-, Goldschmiede-, Silberschmiede- oder Uhrmacherartikel oder jeder andere Gegenstand, der ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder deren Legierungen besteht. „Teilweise“ bedeutet, dass ein Edelmetallgegenstand auch (i) nichtmetallische Teile oder (ii) Teile aus unechten Metallen aus technischen Gründen oder als Verzierung enthält. Ein Edelmetallgegenstand, der unechte Metallteile als Verzierung enthält, wird als „Multimetall-Gegenstand“ bezeichnet.
Der Feingehalt ist der Anteil der genannten Edelmetalle, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes dieser Legierung.
Die Feingehaltsangabe entspricht dem Mindestanteil der genannten Edelmetalle in einer Legierung, ausgedrückt in Tausendteilen des Gesamtgewichtes.
Unter Edelmetallauflage oder -plattierung versteht man eine oder mehrere Schichten aus:
(i) Edelmetall (oder einer Edelmetalllegierung),
(ii) unechtem Metall (oder einer Legierung aus unechten Metallen),
(iii) nichtmetallischen Substanzen
die auf dem ganzen oder auf Teilen eines Edelmetallgegenstandes angebracht wird, zum Beispiel mittels eines chemischen, elektrochemischen, mechanischen oder physikalischen Verfahrens.
Unedle Metalle sind alle Metalle, außer Platin, Gold, Palladium und Silber.
Der Ständige Ausschuss kann andere Definitionen beschließen.
2.1 Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf:
a) Gegenstände aus Legierungen mit einem Feingehalt von weniger als 850 für Platin, 375 für Gold, 500 für Palladium und 800 für Silber;
b) Artikel, die bestimmt sind für medizinische, dentale, veterinäre, wissenschaftliche oder technische Zwecke;
c) gesetzliche Zahlungsmittel;
d) Teile oder unfertige Halbfabrikate (z.B. Metallteile oder Oberflächenschichten);
e) Rohmaterialien wie Barren, Platten, Drähte und Rohre;
f) Waren aus unedlen Metallen, die mit Edelmetall beschichtet sind;
g) jeden weiteren vom Ständigen Ausschuss bestimmten Gegenstand.
Gegenstände, die den oben genannten lit. a bis lit. g zuzuordnen sind, können deshalb nicht mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet werden.
2.2 Folgende Feingehaltsangaben gelten für das Übereinkommen:*
Für Platin: 999, 950, 900, 850
Für Gold: 999, 916, 750, 585, 375
Für Palladium: 999, 950, 500
Für Silber: 999, 925, 830, 800
2.2.1 Weitere Feingehalte können bedingt durch die internationale Entwicklung vom Ständigen Ausschuss anerkannt werden.
2.3.1 In Bezug auf die auf dem Gegenstand angegebene Feingehaltsangabe ist eine Minustoleranz nicht erlaubt.
2.3.2 Der Ständige Ausschuss erlässt Sondervorschriften für spezielle Herstellungsverfahren.
2.4.1 Lot darf nur zu Verbindungszwecken verwendet werden. Grundsätzlich muss der Feingehalt des Lotes dem des Gegenstandes entsprechen.
2.4.2 Praktishe Ausnahmen von diesem Grundsatz und andere Verbindungsmethoden werden vom Ständigen Ausschuss festgelegt.
2.5.1 Die Verwendung von Teilen aus unedlem Metall oder nichtmetallischen Teile an Edelmetallgegenständen ist aus technischen Gründen oder als Verzierung erlaubt. Dabei gelten für die unedlen oder nichtmetallischen Teile folgende Bestimmungen:
a) Sie müssen von den echten deutlich unterscheidbar sein
b) sie dürfen weder durch Beschichtung noch andere Bearbeitungen mit Edelmetallteilen verwechselt werden können
c) sie dürfen nicht zur Verstärkung, Gewichtserhöhung oder als Füllung verwendet werden
d) sie müssen mit der Bezeichnung „Metall“ oder dem englischen Namen des Metalls aus dem sie bestehen gestempelt oder graviert sein.
2.5.2 Weitere Ausnahmen können vom Ständigen Ausschuss beschlossen werden.
2.6 Auflagen auf Edelmetallgegenständen
2.6.1 Der Ständige Ausschuss entscheidet über zulässige Auflagen.
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* Siehe Artikel 1, Absatz 2 der Konvention
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