(1) Der in der Schweiz ansässige Empfänger der Lizenzgebühren hat die Herabsetzung der österreichischen Abzugssteuer auf 5 vom hundert schriftlich unter Vorlage einer Wohnsitzbescheinigung (Art. 3) bei dem Finanzamt zu beantragen, an das der österreichische Schuldner der Lizenzgebühren die Steuer abzuführen hat.
(2) Der Antrag auf künftige Auszahlung unter Abzug der auf 5 vom hundert begrenzten Abzugssteuer kann auch vom Schuldner der Lizenzgebühren gestellt werden.
(3) Ist die österreichische Abzugssteuer zu einem 5 vom Hundert übersteigenden Satz abgezogen worden, so kann innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Lizenzgebühren fällig geworden sind (Art. 28 Abs. 3 des Abkommens), die Erstattung der zuviel erhobenen Steuer beantragt werden.
(4) Die Artikel 4 Absatz 4, 6 Absätze 2 bis 5 und 7 finden sinngemäß Anwendung.
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