Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 des Abkommens genannten Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte im Sinne von Artikel 4 des Abkommens im anderen Staat ansässig ist, ihm in diesem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung der den besteuerten Ertrag abwerfenden Kapitalanlagen oder Rechte zusteht und er nicht gemäß Artikel 28 Absätze 6 und 7 des Abkommens von der Entlastung ausgeschlossen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise