(1) Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen und Einsprachen von in Österreich ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.
(2) Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne sollen in einer der schweizerischen Nationalsprachen abgefaßt oder von einer Übersetzung in einer dieser Sprachen begleitet sein.
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