1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:
a) auf die im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von den nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossenen Einkünften;
b) auf die sonstigen für das Jahr 1975 und die folgenden Jahre erhobenen Steuern.
3. Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 lit. g gelten nur für Bauausführungen oder Montagen, die nach dem 31. Dezember 1974 begonnen werden.
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