BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)Art. 20

Art. 20

In Kraft seit 04. Dezember 1974
Up-to-date

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

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