Art. 4 — Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
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Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Abkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn
a) Waren vom gleichen Lehrwert wie das Lehrmaterial, dessen vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, oder
b) Ersatzteile, die anstelle derer verwendet werden können, deren vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist,
im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.
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