BundesrechtInternationale VerträgeZollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von LehrmaterialArt. 21

Art. 21

In Kraft seit 10. Januar 1973
Up-to-date

1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

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