Falls zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Zahlungsabkommens vom 29. Oktober 1948 auf einem der im Artikel 1 desselben angeführten Konten ein Saldo zu Gunsten eines der beiden Vertragsstaaten bestehen sollte, so wird dieser Saldo durch Zahlungen in frei konvertierbarer Währung prompt abgedeckt werden.
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