Art. 28 — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
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Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
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