Art. 3 — Doppelbesteuerung – Rückerstattung von Quellensteuern (Liechtenstein)
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(1) Der Rückerstattungsanspruch ist bei der in Artikel 4 Absatz 3 bezeichneten österreichischen Steuerbehörde über die Liechtensteinische Steuerverwaltung geltend zu machen.
(2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in zweifacher Ausfertigung auf Formular R-A 2 (Kest) beziehungsweise R-A 2 (Liz) für die Rückerstattung der österreichischen Abzugssteuern bei der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Vaduz einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus mehreren Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Für die Rückerstattung österreichischer Abzugssteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit diese Steuern in Österreich vom Ertragsschuldner nicht an dasselbe Finanzamt abzuführen waren.
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