(1) Der Empfänger von Einkünften im Sinn der Artikel 10, 11 und 12 des Abkommens, die in Österreich einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Rückerstattung dieser Steuer in dem im Artikel 1 Absatz 2 bezeichneten Ausmaß, sofern
a) er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinn des Artikels 4 des Abkommens in Liechtenstein hat und
b) nicht gemäß Artikel 26 des Abkommens von der Anwendung des Abkommens ausgeschlossen ist.
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