(1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern im Sinn der Artikel 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens, für die gegenwärtig eine Rückerstattung gemäß Absatz 3 in Betracht kommt, gelten derzeit:
a) die österreichische Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 19,6 Prozent und
b) die in Österreich von Lizenzgebühren im Abzugsweg erhobene Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 22.3 Prozent (österreichische Abzugssteuern).
(2) Der Anspruch auf Entlastung von den österreichischen Abzugssteuern, der einem im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich auf den Betrag der Abzugssteuern samt Zuschlägen, der das in den Artikeln 10 Absatz 2, 11 Absatz 2 und 12 Absatz 2 des Abkommens genannte Ausmaß übersteigt.
(3) Die Entlastung erfolgt durch Rückerstattung.
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