Art. 8 EISENBAHNUNTERNEHMEN — Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Zusatzprotokolle (Liechtenstein)
Gewinne aus dem Betrieb von Eisenbahnunternehmen eines der beiden Vertragstaaten, die ihren Betrieb auf das Gebiet des anderen Vertragstaates ausdehnen, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.