Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Im Handelsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden österreichischerseits die jeweils geltenden vertragsmäßigen (GATT )Zollsätze und bulgarischerseits die jeweils in Geltung stehenden niedrigsten Zollsätze uneingeschränkt angewendet.
Artikel 2
Art. 2
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Artikel 3
Art. 3
Jeder der Vertragschließenden Teile kann dieses Abkommen unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. In diesem Fall erklärt sich der kündigende Teil bereit, mit dem Vertragspartner unverzüglich in Konsultationen einzutreten.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterfertigt.
GESCHEHEN zu Wien am 9. Mai 1968, in je zwei Ausfertigungen in deutscher und bulgarischer Sprache, die beide gleichermaßen verbindlich sind.
Anl. 1
DER VORSITZENDE DER ÖSTERREICHISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. Mai 1968
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsitze geführten Verhandlungen hat die bulgarische Seite erwähnt, daß ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist, wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise eine niedrigere, Zollbelastung enthält und in diese die österreichischen Waren einzureihen sind.
Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie unter den “niedrigsten Zollsätzen” die sogenannte Meistbegünstigung verstehe und im Falle der Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei, zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes aufzunehmen.
Österreichischerseite wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und übereinstimmend festgestellt, daß derartige Konsultationen womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9 des Langfristigen Handelsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien stattfinden könnten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Dr. O. Zorn m. p.
An den Vorsitzenden der
bulgarischen Delegation
Wien
DER VORSITZENDE DER BULGARISCHEN DELEGATION
Wien, am 9. Mai 1968
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis zu Ihrem Schreiben vom heutigen Tage folgenden Wortlautes mitzuteilen:
“Im Verlaufe der heute zum Abschluß eines Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Gewährung begünstigter Zollsätze geführten Verhandlungen hat die bulgarische Seite erwähnt, daß ihr derzeit gültiger Zolltarif zwei Spalten aufweist, wovon die erste Spalte keine, beziehungsweise eine niedrigere, Zollbelastung enthält und in diese die österreichischen Waren einzureihen sind.
Die bulgarische Seite erklärte weiter, daß sie unter den “niedrigsten Zollsätzen” die sogenannte Meistbegünstigung verstehe und im Falle der Einführung eines neuen Zolltarifes bereit sei, zur näheren Erläuterung der im Artikel 1 des Abkommens enthaltenen Bestimmungen entsprechende Konsultationen innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Umstandes aufzunehmen.
Österreichischerseits wurden diese Ausführungen zur Kenntnis genommen und übereinstimmend festgestellt, daß derartige Konsultationen womöglich im Verlauf der gemäß Artikel 9 des Langfristigen Handelsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien stattfinden könnten.
Indem ich Sie bitte, mir Ihr Einverständnis zu Vorstehendem mitteilen zu wollen, benütze ich gerne den Anlaß, um Sie, Herr Vorsitzender, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.”
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Wladimir Damjanow m. p.
An den Vorsitzenden der
österreichischen Delegation
Wien